Nach Kurt Tucholsky beginnen die besten Reden mit den Worten: „Ich komme nun zum Schluss“. Dem entsprechend will ich mit Hinweisen „für den eiligen Hörer“ beginnen.
Stefan Huster und Karsten Rudolph haben bei Suhrkamp 2008 den kleinen Band „Vom Rechtsstaat zum Präventionsstaat“ veröffentlicht, den ich sehr empfehle. Er enthält Aufsätze aller aktuellen Kontrahenten, von Baldus bis Schaar. Ebenso lesenswert und aktuell geblieben ist der 2006 erschienene Aufsatz „Terroristische Netzwerke und para-totalitäres Strafrechtsdenken“ von Felix Herzog mit dem Ergebnis: „Unsere Gesellschaft droht nicht an mangelnder Entschlossenheit gegenüber dem Terrorismus zugrunde zu gehen, sondern daran zu verderben, dass des ihre freiheitlichen Ideale und Prinzipien in der Auseinandersetzung mit dem Terror aushöhlt und sogar gänzlich aufgibt.1
Das ist letzten Endes die Kernfrage, die man sich stellen und beantworten muss, ob nämlich die eigentliche Stärke eines modernen und mithin liberalen und demokratischen Staates in seiner „Herrschaftsmacht kraft eigenen Rechts“ liegt oder in der Anerkennung seiner Rechtsordnung als richtig und gerecht, als gemeinnützig und in der darauf beruhenden Bereitschaft seiner Bürger, sie zu schützen und zu verwirklichen. Auf deutsch: Ist unsere Verfassung eine Schön-Wetter-Veranstaltung, ersonnen von Schöngeistern in friedlichen Zeiten oder sind es die politischen Lehren, die wir aus einem hundertjährigen Bürgerkrieg, nach drei Revolutionen und zwei Weltkriegen endlich gezogen haben? Ich sehe mit wachsender Besorgnis, dass diese Rechtsordnung unterminiert wird als angeblich unverzichtbare Reaktion auf terroristische Bedrohungen. Eben dadurch werden immer mehr Bürger wie potentielle Straftäter behandelt und dazu veranlasst, sich zurückzuziehen und ihn seinem Schicksal zu überlassen.
Herzog schildert, wie die traditionellen Begriffe der Täterschaft, der Beihilfe, der Mitwisserschaft oder die bloße Zugehörigkeit zu einer religiösen oder ethnischen Gruppe mit Hilfe des Begriffs „terroristisches Netzwerk“ aufgeweicht und verwischt werden. Er schildert, wie strafprozessuale Regeln seit den Zeiten der RAF Ende der 70er Jahre des 20. Jahrhunderts wegen der angeblichen Bedrohung mit biologischen und chemischen Massenvernichtungsmitteln im „Krieg gegen den Terrorismus“ mit Vorstellungen des Kriegsrechts; des Notstands, mit der Forderung nach Legitimierung der Folter und der Einführung des „Feindstrafrechts“ vermischt wurden. Manche scheinen zu glauben, man brauche nur mit flächendeckenden militärischen Aktionen ein paar Islamisten aus afghanischen Höhlen herauszubomben und auf Dauer „wegsperren“, um den Terrorismus zu besiegen.
Carl Schmitt schrieb in dem widerlichen Artikel „Der Führer schafft Recht“2 nach dem sog. Röhm-Putsch: „Für die Rechtsblindheit des liberalen Gesetzesdenken war es kennzeichnend, dass man aus dem Strafrecht den großen Freibrief, die Magna Charta des Verbrechens (Frz. V. Liszt) zu machen suchte. „Heute denkt man dabei ebenso an den Bonner Strafrechtler Jakobs wie an Dempewolf, die den Straftäter, die Rechtsordnung ablehnt, als „Feind“ rechtlos machen wollen, zum Barbaren, mit dem man nach Belieben verfahren kann. Sie würden damit uns selbst zu Barbaren machen. Guantanamo hat nicht dem Terrorismus geschadet, sondern das Ansehen der Vereinigten Staaten und der westlichen Welt untergraben, ihre Berufung auf Menschenrechte in großen Teilen der arabischen Welt unglaubwürdig gemacht und die Solidarisierung gegen sie gefördert.
Wollen wir das etwa nachträglich rechtfertigen, indem wir uns weigern, Menschen Asyl zu gewähren, die dort jahrelang unter entwürdigenden Bedingungen, ohne jedes rechtsstaatliche Verfahren und ohne jeden konkreten Verdacht gefoltert und eingesperrt worden sind?
Wir wollen über den unheimlichen Staat, vom Wandel vom Präventions- zum Überwachungsstaat nachdenken. Ist das vielleicht nur eine akademische Frage oder eine Konvention, je nach Sympathie den einen so und den anderen so zu bezeichnen? Wenn wir vom Staat ein bisher unverstellbares Höchstmaß hundertemilliardenschwerer Interventionen zur Wahrung unser sozialen Sicherheit verlangen, ist es dann nicht nur ein liberaler Anachronismus zu fragen, mit wieviel Freiheit wir das unerfüllbare Versprechen der Sicherheit vor normaler oder politischer Kriminalität bezahlen wollen? Stimmt es etwa nicht, dass die Bürger „ihr Recht in die eigenen Hände nehmen“, also Gewalt und Auffuhr droht, wenn der Staat die Sicherheitsversprechen nicht befriedigend erfüllt, die insbesondere vor Wahlen großzügig verteilt werden?
„Es ist keine Freiheit ohne Sicherheit“ schrieb Wilhelm v. Humboldt. Aber man darf den Satz nicht ohne seine Umkehrung denken, dass es keine Sicherheit ohne Freiheit gibt.
In den heutigen Diskussionen zur Terrorismusbekämpfung wird das Stichwort „Freiheit oder Sicherheit“ mit unerhörter Leichtigkeit behandelt. Es ist unbestritten, dass der Rechtsstaat Grenzen setzen muss. Aber die Frage, wo diese Grenzen zu setzen sind, wird mit dem Versprechen absoluter Sicherheit fast ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Effektivität – und damit im Sinne einer tendenziellen Grenzenlosigkeit beantwortet. Wo nach Größe und Häufigkeit nicht berechenbare terroristische Gefahren drohen, also allgegenwärtig sind, da wird der Ausnahmezustand zur Norm. Alle denkbaren Fahndungsmittel vom Lauschangriff in den eigenen vier Wänden, über den sog. Spähangriff – also dem wochenlangen heimlichen Filmen in der Wohnung – bis zur Online-Überwachung der der privaten PCs und der Vorratsdatenspeicherung aller Telekommunikationsdaten, werden a pirori für unverzichtbar erklärt. Dabei kann bisher von realistischen empirischen Feststellungen keine Rede sein.
Tatsächlich befinden wir uns seit Jahren in einer schleichenden Veränderung zum Überwachungsstaat, Mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung haben wir die Grenzen zum Überwachungsstaat erreicht, wenn nicht überschritten. Der Bundestag hat auf zweifelhafter EG-Rechtgrundlage ein Gesetz verabschiedet, nach dem alle Telekommunikationsdaten aller Bundesbürger – wer hat mit wem von wo aus wie lange und wie oft telefoniert, ein SMS oder eine Email versendet oder das Internet aufgerufen oder an welchen Orten hat er sich mit seinem Handy aufgehalten – alle diese Daten müssen von dem Provider auf sechs Monate ohne konkreten Anlass auf Vorrat gespeichert und bei Bedarf der Polizei oder den Nachrichtendiensten zur Verfügung gestellt werden. Es ist die Dokumentation des Generalverdachts des Staates gegen jedermann – zweifellos ein Quantensprung in der Überwachungstechnik.
Es ist irritierend, dass der Gesetzgeber trotz aller Urteile des BVerfG ungerührt fortfährt, nun mit einem Gesetzentwurf, mit allen Daten von Polizei, BND und Verfassungsschutz miteinander zentral verknüpft werden sollen
Es ist irritierend, dass Teile des Bundestages fordern, die Bundeswehr weltweit und vorbeugend bei jeder denkbaren Beeinträchtigung der ökonomischen oder ökologischen Interessen der Bundesrepublik und natürlich zur Terrorismusbekämpfung auch im Inland einsetzen zu können.3
Und es ist irritierend, dass sich die politische Diskussion dabei nur auf die Erörterung der polizeilichen und militärischen Instrumente konzentriert, ohne mit der gleichen Intensität die Ursachen des Terrorismus zu untersuchen oder sich um die politischen Zusammenhänge zu kümmern, in denen der einzige Schlüsse zur dauerhaften Lösung der krisenhaften Entwicklung liegt, in der wir uns gegenwärtig befinden.
Seit den 80er Jahren des vorigen Jahrhunderts haben wir in der Bundesrepublik eine innenpolitische Aufrüstung sondergleichen erlebt. Sie ist durch den mörderischen Anschlag vom 11. September 2001 und die Macht der dabei entstandenen Bilder dramatisch beschleunigt worden. Aber sie beruht natürlich nicht nur auf dem „war on terror“.
Diese Aufrüstung verlief auf mehreren Feldern.
1. Es wurde eine verharmlosende Sprache entwickelt, die die Wirklichkeit verfälscht. Datenschutz wurde zum „Täterschutz“. Der Zwang, sich bei einer missliebigen Demonstration fotografieren und damit registrieren zu lassen, hieß „Vermummungsverbot“. Die Öljacke wurde zur „passiven Bewaffnung“, eine geradezu geniale Wortschöpfung. Strafdaten, die verdeckt ermittelnde Beamte im Interesse der Tarnung begehen, wurden zu „milieugerechten Verhalten“. Das heimliche Belauschen eines Gesprächs mit einem Richtmikrophon nennt man „Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln ohne Kenntnis des Betroffnen“. Die Wanze wird zur „Überwachung eines Wohnraums mit elektronischen Mitteln“, als ob es nicht um das heimliche Belauschen von Personen ginge! Der frühere Innenminister Manfred Kanther bezeichnete das als „akustische Überwachung von Ganovenwohnungen“, um den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, es gehe nur um das Belauschen von Berufsverbrechern. Der Abschuss eines entführten Passagierflugzeugs und die Tötung all seiner Insassen wird als „unmittelbare Einwirkung mit Waffengewalt auf das Luftfahrzeug“ bezeichnet. Dass dabei Menschen getötet werden, die nicht Täter, sondern Opfer einer Entführung sind, kam im Wortlaut des „Luftsicherheitsgesetzes“ nicht vor.
2. Der zweite Bereich ist der Bruch mit alten Rechtstraditionen, insbesondere die Ersetzung konkreter Eingriffsvoraussetzungen durch möglichst unbestimmte Begriffe, das Eindringen in der Privatsphäre von Personen und die möglichst ungehemmte Nutzung elektronischer Techniken für diese Zwecke.4
Dazu gehört auch die nach Stichworten ausgerichtete Überwachung aller Telekommunikationsbeziehungen zum Ausland durch den Bundesnachrichtendienst und die Ausdehnung der Telefonüberwachung auf immer weitere Straftatbestände mit jährlichen Steigerungsraten von durchschnittlich 25 Prozent. Das Bankgeheimnis wurde auch hinsichtlich ganz unverdächtiger Personen aufgehoben. Die Einführung der sog. Steueridentifikationsnummer und einer PIN-Nr. für jedermann wird das seit langem gewünschte einheitliche Personenkennzeichen ersetzen.
Datenspeicherungen erfolgen nicht nur von Personen, die eine Straftat begangen haben, sondern auch von Personen, von denen die Polizei annimmt, dass sie in Zukunft Straftaten begehen werden, einschließlich ihrer „Kontakt- und Begleitpersonen“. Aus diesen Dateien können sich unmittelbare exekutivpolizeiliche Maßnahmen für den Betroffenen ergeben, etwa bei Ein- oder Ausreisekontrollen.
Das Gesetz über die Gemeinsame Antiterrordatei lässt zeitlich begrenzte gemeinsame Projektdateien zwischen Polizei und Nachrichtendiensten zu und unterläuft damit das Trennungsgebot. Die Polizei erhält einen nachrichtdienstlichen Ermittlungsapparat, der nicht an strafprozessuale Vorgaben gebunden ist und keiner richterlichen oder staatsanwaltlichen Kontrolle unterliegt.
Die ‚Dienste‘ wurden ermächtigt, bei der Beobachtung von „Bestrebungen gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker“ Banknoten, Geldbewegungen, Telekommunikationsverbindungsdaten, Postdienste oder Passagierlisten zu kontrollieren. Es muss zwar „tatsächliche Anhaltspunkt für schwerwiegende Gefahren“ geben. Sie müssen aber nicht von den überwachten und kontrollierten Personen ausgehen, die von der Überwachung nichts erfahren dürfen und deren spätere Unterrichtung nicht sichergestellt ist.
Von besonderer Qualität war das sog. Luftsicherheitsgesetz. Es sollte den Abschuss eines entführten Passagierflugzeugs durch Jagdflieger der Bundeswehr auf Befehl des Verteidigungsministers ermöglichen, wenn „den Umständen nach davon auszugehen ist“, dass das Luftfahrzeug gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden soll. Es sollen Menschen geopfert werden können, um eine vermutete Gefahr für andere abzuwenden.
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher den Großen Lauschangriff, der sog. vorbeugenden Telefonkontrolle, der Rasterfahndung und der Online-Durchsuchung privater PCs, der Beschlagnahme von Unterlagen in Anwaltskanzleien und bei Journalisten enge Grenzen gesetzt und das Gesetz zum Europäischen Haftbefehl und die erwähnte Bestimmung des LuftSiG für nichtig erklärt. Verfassungsbeschwerden zur Vorratsdatenspeicherung, zum Zeugnisverweigerungsrecht und zum BKA-Gesetz sind noch anhängig.
3. Der dritte ist die zunehmende verdachtsunabhängige, anlasslose Überwachung öffentlicher Räume. Dazu gehören extrem leistungsfähige Video-Anlagen und die sog. Schleierfahndung auf Bahnhöfen, im Zugverkehr und auf öffentlichen Straßen, bei denen die Identität beliebiger Personen festgestellt und die von ihnen mitgeführten Sachen durchsucht werden können. Es bleibt den Vorurteilen der Beamten überlassen, wen sie kontrollieren und wen nicht. Solche Maßnahmen waren zuletzt nach dem Preußischen Polizeigesetz von 1851 zulässig, damals erst nach Ausrufung des Belagerungszustandes.
4. Der vierte Bereich sind Maßnahmen, die sich insbesondere gegen Ausländer richten und sie zum Objekt polizeitaktischer Opportunitäten machen.
Besonders bemerkenswert war die bundesweite Rasterfahndung nach „islamischen Schläfern“, die sich erstmals in der Geschichte der Republik wesentliche an der ethnischen und religiösen Zugehörigkeit der betroffenen Personen orientierte: Ausländer aus zentralasiatischen oder arabischer Staaten, muslimische, männlich, eventuell Studenten technischer Fächer, möglicherweise Flugschüler und vor allem, bisher – besonders auffällig! – absolut gesetzestreu. Man befragte Fachhochschulen, Universitäten, Kammern, Krankenhäuser, alle einschlägigen Behörden, bat 5.000 Unternehmen um freiwillige Angaben und bekam sie, rasterte bundesweit polizeilich davon 19.000 Personen, die in einer Auswertedatei des Bundeskriminalamtes etwa drei Jahre gespeichert bleiben. An der Auswertung nahmen amerikanische Beamten teil, für deren Tätigkeit eine Rechtsgrundlage nicht erkennbar ist. Die Daten sollen inzwischen gelöscht sein. Man hört, dass irgendwelche Erkenntnisse in 21 Fällen verwendet worden seien. Zu einem gerichtlichen Verfahren kam es in keinem einzigen Fall. Irgendein offizielles Ergebnis, zumindest irgendeine Kosten-Nutzen-Analyse wurde nicht bekannt.
Polizei und Nachrichtendienste bekamen den Online-Zugriff für das Ausländerzentralregister, auf die Angaben aus dem Asylverfahren und die bisher besonders geschützten Daten der Sozialämter. Es ist wenig bekannt, dass auch deutsche Staatsbürger noch für fünf Jahre nach ihrer Einbürgerung im Ausländerzentralregister verdatet bleiben.
5. Verfassungsrechtlich umstritten sind noch weitere Instrumente:
Mit der online-Überwachung privater PCs will der Staat durch das Einschmuggeln sog. Trojaner den gesamten Inhalt der Festplatte herauslesen und fortlaufend alles heimlich mithören, mitschreiben und mitlesen, was der Betroffene seinem PC anvertraut. Das bayrische PAG führt dazu das Recht der Polizei ein, eine Wohnung heimlich zu betreten und zu durchsuchen, um den PC bei dieser Gelegenheit zu verwanzen.
Die sog. Vorratsdatenspeicherung habe ich bereits dargestellt. Es ist die Dokumentation des Generalverdachts gegen jedermann und ein Quantensprung in der Überwachungstechnik.
Bei dem neuen Zeugnisverweigerungsrecht werden Rechtsanwälte, Ärzte und Journalisten drastisch eingeschränkt, bei dem BKA-Gesetz werden Datenerhebungen auch im Kernbereich der privaten Lebensführung ermöglicht.
6. Die Grundrichtung dieser Maßnahmen ist eindeutig. Es geht um der Verlagerung von der Strafverfolgung und von der Abwehr konkreter Gefahren hin zur Vorbeugung, zur Ausdehnung der Strafbarkeit auf Vorbereitungshandlungen und auf Organisationsdelikt, zu Erforschung der Risikostrukturen unter Einbeziehung des Umfelds, zur Zulassung polizeilichen Handelns ohne konkreten Anlass, zur Erleichterung des sog polizeilichen Gewahrsams und um die drastische Ausdehnung heimlicher Ermittlungsmethoden bis hin zum allmählichen Abbau der Trennung von Polizei und Verfassungsschutz. Das Ziel ist, möglichst schon vor dem Täter am Tatort zu sein. Eine grundlegende Diskussion über diese Hinwendung zum Überwachungsstaat ist jedenfalls im Bundestag nicht gebührt worden.
Das war nicht alles und nicht bei allen unpopulär. In den Köpfen vieler Bürger hat sich das in Wahlkämpfen immer wieder absichtsvoll beschworene Bild einer laschen Bundesrepublik festgesetzt, die für Mafiosi und bärtige Islamisten ein „Rast- und Ruheraum“ sei. Die Neureglungen wurden mit dem Kampf gegen die jeweils aktuellen Staatsfeinde begründet, gegen die RAF, die organisierte Kriminalität, die Drogen, den Asylmissbrauch der Wirtschaftsflüchtlinge und ihrer Schlepper – und eben auch mit dem Kampf gegen der Terrorismus. Die leichtfertige Übernahme des amerikanischen Sprachgebrauchs vom „war on terror“, vom „Krieg“ gegen Terror, Drogen, organisierte Kriminalität, verführte zur Vorstellung eines ständigen Ausnahmezustands, dem ohne Zimperlichkeit begegnet werden müsse. „Terroristen“ hat Heinz Kühen einmal gesagt; „sind die apokalyptischen Reiter der Reaktion.“
So wiederholte sich stets derselbe verführerische Mechanismus: Vorbeugen ist besser als heilen. Also muss das Vorfeld schon beobachtet werden. Wer nicht zu verbergen hat, hat nichts zu befürchten. Natürlich muss man heimlich vorgehen. Auch rechtstreues Verhalten kann verdächtig sein. Hat man noch nichts von islamischen Schläfern gehört? Was heißt schon Privatsphäre, soll es etwa einen Freiraum für die Verabredung von Verbrechern geben? In der mündlichen Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Großen Lauschangriff wurde auf die Frage, ob man denn wirklich auch die Schlafzimmer verwanzen müsse, von einem Sachverständigen kühl geantwortet, das sei unverzichtbar. Denn gerade dann, wenn Menschen miteinander schlafen, fassten sie ja zueinander Vertrauen und sprächen sich offen aus. Wenn man sie schon belausche, dann dürfe man sich das doch nicht entgehen lassen!
Natürlich erkennt der Bürger, dass der erhoffte Gewinn an Sicherheit mit bisher als unverbrüchlich betrachteten Freiheitsgarantien bezahlt werden soll. Aber er ist sicher, dass das ihn selbst schon nicht treffen wird. Er ist ja weder Terrorist, noch Dealer oder Mafioso. Er hat nichts zu verbergen und ist auch sonst uninteressant, jedenfalls, soweit es nicht um das Bankgeheimnis geht, die Beichte, die Steuern und den Arzt. Er möchte den erhofften Zuwachs an Sicherheit mit der Freiheit der anderen bezahlen. Das ist politische Zechprellerei. In einer Gesellschaft ohne Freiheiten bleibt niemand frei. Jeder nimmt an dem Maß der Freiheit teil, das in ihr gewährt wird, und an dem Maß ihrer Einschränkung, die vom Gesetz verlangt wird.
Neu ist weder die Kampfform des Terrorismus, noch der Widerstand in der islamischen Welt gegen die politische und wirtschaftliche Überlegenheit und gegen das wachsende politische Sendungsbewusstsein des Westens unter Führung der Vereinigten Staaten, deren Bündnispolitik im arabischen Raum ohnehin nicht als menschenrechtlich motiviert, sondern als machtpolitisch kalkuliert erschein. Die westlichte Politik hat wenig getan, diesem Eindruck entgegenzutreten. Die gesamte westliche Öffentlichkeit hat weder gefragt, noch sich erklärt, warum die Täter, die ja keine einfältigen Bauern aus dem Hindukusch, sondern mit der Symbolsprache des Westen durchaus vertraut waren, sich ausgerechnet das World Trade Center und das Pentagon zum Ziel gewählt hatten. Es gibt keinen ernsthaften politischen Diskurs zu der Frage, wie die westlichen Demokratien mit den 59 Staaten umgehen wollen, in denen der Islam Staatsreligion ist und deren Bevölkerung ihre Religion in einer Weise lebt, die uns Jahrhunderte weit entfernt scheint. Die politische Bewältigung des terroristischen Verbrechens bleibt instrumentell.
Natürliche wollen Regierung und Gesetzgeber erfolgversprechende Schutzmechanismen gegen normale und politisch motivierte Kriminalität einsetzen können. Sie übersehen gerne, dass ihnen die modernen Informationstechniken inzwischen weit mehr Kontrollmöglichkeiten individuellen Verhaltens verschafft haben, als es jemals zuvor gegeben hat. Dabei ist unstreitig, dass moderne Kriminalitätsbekämpfung ohne Datenverarbeitung nicht mehr möglich ist und dass die soziale Kontrolle und die verhaltensprägende Bindung an westliche Werte sich im Laufe der letzten 100 Jahre verändert hat – mag man das begrüßen oder nicht. Aber die geschilderten Gesetze atmen den Geist der Angst und sind deswegen rücksichtslos. Sie setzten auf Überwachung und Kontrolle. Es ist leichter, mit der markigen Forderung nach law and order zu beeindrucken, als dem Wähler zu erklären, dass ein absoluter Schutz ebenso wenig möglich ist, wie die Zehn Gebote es jemals verhindern konnten, ständig gebrochen zu werden.
Es gibt unspektakuläre, verfassungsgerechte Möglichkeiten, die polizeiliche Arbeit auch bei der Bekämpfung der internationalen Kriminalität zu verbessern. Dazu gehören insbesondere die Verstärkung der innereuropäischen polizeilichen Zusammenarbeit auf regionaler Ebene, gemeinsame europäische Ausbildungseinrichtungen für leitende Polizeibeamte, die Harmonisierung der technischen Ausrüstung der Polizeien, die stärkere Berücksichtigung der ethnischen Minderheiten im nationalen Polizeidienst und eine drastische Verstärkung der polizeilichen Verbindungsbeamten zu außereuropäischen Ländern.
Die entscheidenden Impulse in der Bekämpfung des Terrorismus können aber weder im strafrechtlichen noch im polizeilichen Bereich liegen. Es müssen politische Anstrengungen unternommen werden, die immer weiter fortschreitende politische, ökonomische und intellektuelle Entfremdung der islamischen und westlichen Welt aufzuhalten und zu überwinden. Diese außerordentlich schwierige und langfristige Aufgabe muss wenigstens begonnen werden, und zwar ohne militärische Drohgebärden. Entsprechende aktuelle politische Ansätze waren bisher leider nicht erkennbar und es macht die Erwartungen aus, die dem neuen amerikanischen Präsidenten entgegen gebracht werden, dass gerade von ihm solche neuen Ansätze erwartet werden.
So bleibt ausweglos die an uns selbst gerichtete Frage, ob und in welchem Umfang wir unsere liberale Rechtskultur verändern oder aufgeben müssen, um der Erwartung der Bürger zu entsprechen, vor krimineller und politisch motivierter Gewalt geschützt zu werden. Dabei würde ein Staat sich nicht nur dann aufgeben, wenn er vor dieser Aufgabe kapituliert. Er verliert auch dann, wenn er sich in bester Absicht zu einer Herrschaftsmaschine entwickelt und wenn damit sein stärkstes Kapital verspielt: das Vertrauen der Bürger auf seine Rechtsordnung, die Bereitschaft, in einem solchen Staat Verantwortung zu übernehmen und ihn um der von ihm verbürgten Freiheit willen zu verteidigen. Die andauernde Ausdehnung staatlicher Macht ist kein Anzeichen von Stärke, sondern von Misstrauen und zunehmender inneren Schwäche.
Muss der Staat tatsächlich das Recht haben, das Gespräch von Eheleuten in ihrer eigenen Wohnung zu überwachen, worauf es sich auch immer beziehen mag? Muss das Gespräch eines Sohnes mit seiner Mutter weniger geschützt werden als das Gespräch mit dem Steuerberater? Müssen wir bei der Überwachung von Telefongesprächen unter demokratischen Staaten Weltmeister sein, ohne dass dabei die vorgesehene richterliche Kontrolle funktioniert? Ist es eine Existenzfrage des Staates, dass Telefongespräche auch präventiv überwacht werden können, ohne dass wenigstens der Anfangsverdacht einer Straftat besteht? Müssen alle möglichen Lebensäußerungen auf Vorrat gespeichert werden, ohne dass wir selbst dazu irgendeinen Anlass geboten haben? Müssen wir auch solche Ausländer, die ein Aufenthaltsrecht erworben haben, auf bloßen Verdacht hin jederzeit hinauswerfen können? Müssen wir hinnehmen, dass der Verteidigungsminister erklärt, er werde gegen Verfassung und Völkerrecht ein vollbesetztes Passagierflugzeug abschießen lassen, wenn er das für notwendig hält? Darf die Unschuldsvermutung aufgegeben und dürfen unsere Grundrechte verletzt werden, ohne dass wir sicher sein können, darüber wenigstens nachträglich benachrichtigt zu werden?
Hat das Verfassungsgericht nicht ständig und zutreffend immer wieder gemahnt, dass der Staat seine Schutzpflicht nicht mit allen Mitteln, sondern nur mit denen erfüllen darf, die die Verfassung zulässt? Und muss man nicht schließlich fragen, ob es denn nur die Aufgabe der Karlsruher Richter und der jeweiligen Kläger ist, unsere Grundrechte und den Respekt vor unserer Verfassung durchzusetzen? Es ist die primäre Aufgabe des Gesetzgebers, unsere Verfassung zu achten und nicht ständig ihre Belastung zu erproben.
„Es ist keine Freiheit ohne Sicherheit“ mahnte Wilhelm v. Humboldt. Aber er war nicht so töricht zu glauben, dass die Freiheit durch immer mehr Sicherheit erhalten und nicht erstickt werden würde. Sicherheit bedeutet für ihn „die Gewissheit der gesetzmäßigen Freiheit“. Darum könne zur Erhaltung der Sicherheit „das nicht notwendig sein, was gerade die Freiheit und mithin auch die Sicherheit aufhebt.“5
Bei der innenpolitischen Aufrüstung unseres Staates haben wir die Grenze zum autoritären Überwachungsstaat erreicht und sind dabei, sie zu überschreiten. In ihrem Minderheitenvotum zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Großen Lauschangriff haben die Richterinnen Hohmann-Dennhardt und Jäger gewarnt, es gelte „nicht mehr den Anfängen, sondern einem bitteren Ende zu wehren“. So ist es.
Dr. Burkhard Hirsch
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