Bewertung der polizeilichen Strategien der Jahre 2012 und 2013 – Betrachtungen zum Vorgehen der Polizei im Zusammenhang mit Blockupy und anderen Bewegungen

Bewertung der polizeilichen Strategien der Jahre 2012 und 2013

(I) Geschichte und ihre Deutungen

13.01.1920 – Blutbad vor dem Reichstag – blutigste Demo in der deutschen Geschichte

„… Der Schutz des Gebäudes lag bei der militärisch organisierten Sicherheitspolizei (Sipo). Sie war von der sozialdemokratisch geführten Reichsregierung in fortgesetzter Zusammenarbeit mit der Heeresleitung (Ebert-Groener-Pakt) zwischen September 1919 und Januar 1920 zum Schutz der bestehenden Ordnung speziell in Berlin aufge­stellt worden, weil die vorhandene Berliner Polizei in der Novemberrevolution wie auch während des Spartakusaufstands versagt hatte. Die Sipo bestand hauptsächlich aus ehemaligen Freikorpsangehörigen und wurde von Armeeoffizieren kommandiert. Zahlreiche Angehörige und Offiziere waren eindeutig rechtsradikal eingestellt.[7] Weder Führung noch Mannschaft hatten eine polizeiliche Ausbildung.[8] Kleinere Sipo-Verbände mit Maschinengewehren waren im Reichstagsgebäude postiert, größere vor dem Portal des Gebäudes am Königsplatz und entlang der Simsonstraße.[9]

Etwa ab zwölf Uhr des 13. Januars stellten die Beschäftigten in den meisten Großbe­trieben Berlins ihre Arbeit ein; dazu gehörten beispielsweise AEG, Siemens, Daimler und Knorr-Bremse. Sie zogen in die Innenstadt auf den Königsplatz vor dem Reichstag, viele kamen aufgrund des Andrangs aber nur bis in die angrenzenden Seitenstraßen. Die Zahlenangaben variieren erheblich, nach Weipert handelte es sich um „mindestens 100.000, wahrscheinlich waren es deutlich mehr.“[10] Redner der USPD, der KPD und der Betriebsrätezentrale hielten Ansprachen. Es kam zu mehreren tätlichen Angriffen auf Abgeordnete, die auf dem Weg zur Sitzung waren. Besonders den beiden SPD-Mitgliedern Hugo Heimann und Hugo Sinzheimer wurde übel mitgespielt. Nachdem die letzte Ansprache verstummt war, verließen die Protestierer nicht den Platz. Noch bevor um 15.19 Uhr Reichstagspräsident Fehrenbach die Debatte eröffnet hatte, waren Demonstranten an mehreren Stellen dazu übergegangen, Sipo-Männer zu verhöhnen, einzelne abzudrängen, dann zu entwaffnen und zu misshandeln. Um­gekehrt setzten sich die Polizisten mit Kolbenschlägen ihrer Karabiner zur Wehr, einzelne Beamte wurden wegen Übergriffen von ihren Vorgesetzten zurechtgewiesen. Im Plenum forderten unterdessen die Abgeordneten der USPD entweder den Abzug der Sipo aus dem Gebäude oder die Schließung der Debatte. Infolge massiver Stö­rung durch die Fraktion der USPD musste Fehrenbach die Sitzung um 15.48 Uhr unterbrechen.[11]

Abgeordnete, die nun dem Tumult auf dem Königsplatz aus den Fenstern des Reichstags zusahen, wurden von erregten Demonstranten mit Revolvern bedroht.[12] Eine Person aus der Menge gab Schüsse gegen das Portal II des Reichstagsgebäudes ab.[13] Getroffen wurde mindestens ein Polizist. Mitglieder der Metallarbeitergewerk­schaft nahmen dem Schützen sofort die – offenbar von der Sipo erbeutete – Waffe ab und verprügelten ihn. Die Mehrheit der Demonstranten verhielt sich ohnehin ruhig oder versuchte sogar, die Aggressionen gegen die Polizei zu verhindern.[14]

Die nun folgenden Ereignisse waren unter den Zeitgenossen höchst umstritten – und sind es auch bis heute in der Forschung. Die eine Version – vertreten unter anderem vom damaligen Reichskanzler Gustav Bauer – wies die Schuld an der Eskalation den Demonstranten und insbesondere den Veranstaltern zu.

Demnach sei gegen 16.00 Uhr von Demonstranten versucht worden, in das Gebäude einzudringen, woraufhin die Sipo am Königsplatz aus kürzester Entfernung das Feuer auf die Kundgebungsteilnehmer eröffnete und Handgranaten warf.

Unabhängige und Kommunisten betonten dagegen, es sei ohne Grund und vor­herige Warnung geschossen worden.

Ob es die Warnungen gab, ist unklar.

Bemerkenswert aber ist, dass sich nach übereinstimmenden Berichten der verschiedenen Seiten fast alle Toten und Verletzten südlich des Reichstags, auf dem gegenüberliegenden Bürgersteig und im angrenzenden Tiergarten befanden. Dort – in der Simsonstraße – war die Menschenmenge aber mindestens vier Meter von den Polizisten entfernt. Hier kam es also weder zu Handgreiflichkeiten noch zu einem Sturm auf das Gebäude.[15] Das Gros der Opfer entfiel auf diesen Moment. Danach floh die Menge panikartig, die Sipo schoss noch mehrere Minuten weiter mit ihren Gewehren und MG. Dass von Demonstranten zurückgeschossen worden wäre, wird in den Quellen nirgends behauptet.

Die Zahlenangaben zu den Opfern schwanken zwischen 42 Toten und 105 Verletzten auf Seiten der Demonstranten[16] und etwa 20 Toten, darunter ein Polizist, und rund 100 Verletzten, davon 15 Polizisten.[17] In jedem Fall handelt es sich damit um die opferreichste Demonstration der deutschen Geschichte. ..

Das Betriebsrätegesetz verabschiedete die Nationalversammlung in einer ihrer folgenden Sitzungen am 18. Januar. Mit der Verkündung im Reichsgesetzblatt trat es am 4. Februar 1920 in Kraft. …“
(de.wikipedia.org/wiki/Blutbad_vor_dem_Reichstag_am_13._Januar_1920#cite_note-1)

28.02.1933 – Erlass der Reichstagsbrandverordnung

„Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäuße­rung einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anord­nungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.“ (§ 1 RBVO)

Es handelte sich um eine „Verordnung des Reichspräsidenten“ Paul von Hindenburg zum „Schutz von Volk und Staat“. Sie beruhte auf Art. 48 II der Reichsverfassung. Sie diente der „Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“. Die Möglichkeit eines solchen Vorgehens ergab sich aus der Reichsverfassung:

„Wenn ein Land die ihm nach der Reichsverfassung oder den Reichsgesetzen obliegenden Pflichten nicht erfüllt, kann der Reichspräsident es dazu mit Hilfe der bewaffneten Macht anhalten.

Der Reichspräsident kann, wenn im Deutschen Reiche die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gestört oder gefährdet wird, die zur Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nötigen Maßnahmen treffen, erforderlichenfalls mit Hilfe der bewaffneten Macht einschreiten. Zu diesem Zwecke darf er vorübergehend die in den Artikeln 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 festgesetzten Grundrechte ganz oder zum Teil außer Kraft setzen.

Von allen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 dieses Artikels getroffenen Maßnahmen hat der Reichspräsident unverzüglich dem Reichstag Kenntnis zu geben. Die Maßnahmen sind auf Verlangen des Reichstags außer Kraft zu setzen.“ (Art. 48 WRV).

24.03.1933 – Ermächtigungsgesetz

Der Reichstagsbrandverordnung folgte das am 24.03.1933 in Kraft getretene Ermächtigungsgesetz und damit die Herrschaft der NSDAP mit allen sich daraus ergebenden Folgen.

23.05.1949 – Grundgesetz

Ob mit dem Grundgesetz vom 23.05.1949 die aus seiner Vorgeschichte sich ergeben­den Konsequenzen gezogen worden sind, kann als umstritten angesehen werden. Die extensive Wiederbevölkerung der drei Gewalten – Legislative, Exekutive und Legisla­tive – mit Altnazis und anderen Vertreter_innen des so genannten „Dritten Reiches“ hat das Grundgesetz nicht verhindert.

01.10.1978 – Inkrafttreten der Neufassung des Versammlungsgesetzes

Das Versammlungsgesetz dient ausschließlich der Beschränkung des Rechts auf Versammlung unter freiem Himmel (Art 8 II GG).

26.07.1985 und 16.06.2013 – Passive Bewaffnung und Vermummungsverbot

Passive Bewaffnung:

Bei Versammlungen und auf dem Weg dorthin ist es nach § 17a I, § 27 II Nr. 1 Ver­sammlG eine Straftat, Schutzwaffen gegen Vollstreckungsmaßnahmen eines Trägers von Hoheitsbefugnissen mit sich zu tragen.

Vermummungsverbot:

Bei Versammlungen oder auf dem Weg dorthin ist es eine Straftat, sich in einer Weise aufzumachen, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Als Ordnungswidrigkeit geahndet wird bereits das Mitführen von dazu geeigneten und bestimmten Gegenständen bei öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel, Aufzügen oder sonstigen öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin (siehe § 17a Abs. 2, § 29 Abs. 1 Nr. 1 a VersammlG). Das Anlegen, also Tragen, solcher Gegenstände bei oder auf dem Weg zu solchen Veranstaltungen stellt einen Straftatbestand dar (siehe § 17a Abs. 2, § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersammlG).

Weitere Hinweise

Klicke, um auf Handbuch_Versammlungsrecht.pdf zuzugreifen

www.leitsatzkommentar.de/VersammlungsG.htm
II) „Friedlich und ohne Waffen“

Das Versammlungsrecht wird durch das Grundgesetz nur als „immanentes Recht“ und nicht als unantastbares Menschenrecht gewährt (siehe auch Art. 11 EMRK). Am liebsten wäre es der staatli
chen Gewalt, wenn es nur staatstragende Versammlungen unter freiem Himmel geben würde. Damit würde das Versammlungsrecht, in sein Gegenteil verkehrt und der eigentliche Zweck der Demonstrationsfreiheit endgültig eliminiert.

Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts gehört das Recht des Bürgers, durch Ausübung der Versammlungsfreiheit aktiv am politi­schen Meinungsbildungsprozess und Willensbildungsprozess teilzunehmen, zu den unentbehrlichen Funktionselemen­ten eines „demokratischen Gemeinwesens“ (BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 –, BVerfGE 69, 315-372).

Feindselige, aufrührerische und bewaffnete Zusammenschlüsse werden vom Schutz­bereich des Grundgesetzes nicht erfasst.

Zu den immanenten Regeln der staatlichen Gewalt gehört es indessen, dass eine Versammlung durchaus zerfallen kann. Die Gruppe, die „friedlich“ bleibt, genießt weiterhin den Schutz des Grundrechts, sich friedlich und ohne Waffen unter freiem Himmel zu ver­sammeln.

Die Spaltung von politischen Bewegungen, die sich im weitesten Sinne gegen die staatliche Ge­walt und ihre Auswüchse richten, ist daher schon als Grundstein im deutschen Verfas­sungsrecht angelegt. Durch das Grundgesetz schützt sich die staatliche Gewalt in ers­ter Linie selbst. Um den Schutz seiner Bürger vor staatlicher Gewalt geht es nicht.

Das Versammlungsrecht des Art. 8 GG kollidiert nach dieser Lesart damit unmittel­bar mit dem Wider­standsrecht, das allen Deutschen in Art. 20 IV GG formal zuge­standen wird. Sie dür­fen es aber nur zum Schutz staatlicher Gewalt ausüben.

Mit anderen Worten:

Die staatliche Gewalt betreibt die planmäßige Umverteilung des gesellschaftli­chen Reichtums von unten nach oben. Mit Recht und Gesetz oder der verfas­sungsmäßigen Ordnung hat das nichts zu tun. Wer in diesem Zusammenhang gegen die staatliche Gewalt Widerstand leistet, kann sich auf Grundrechte nicht beru­fen.

(III) Deutungshoheit

Der kurze und zugegebenermaßen sehr knappe historische Rückblick verdeutlicht im Ansatz, dass alles andere eine Frage der Deutungshoheit ist.

Seit es Massenmedien gibt, bedient sich die staatliche Gewalt ihrer, um ihre Propa­ganda nach innen und nach außen zu verbreiten. Die öffentlichen Rundfunkanstalten befinden sich unter dem unmittelbaren, jedenfalls aber mittelbaren Einfluss der staat­lichen Gewalt. Von Kapital unab­hängige Medien und unabhängigen, staatskritischen Journalismus gibt es – von unbedeutenden Ausnahmen abgesehen – im Geltungsber­eich den Grundgesetzes nicht mehr. Erscheinen dennoch kritische Berichte über die staatliche Gewalt, hat dies unweigerlich Nachteile zur Folge (Ver­setzungen, Entlas­sungen, Entzug von Anzeigen, juristische Sanktionen zivil- und strafrechtlicher Art pp.). Seitens der Mainstreammedien gibt es keinen erkennbaren Widerstand gegen diese Zustände, denn die opportunistische Journaille selbst fürchtet nichts mehr als Einbrüche in ihren persönlichen Karrieren.

Die Frage, ob es um friedliche Versammlungen geht, unterliegt daher nahezu aus­schließlich der Deu­tungshoheit der staatlichen Gewalt, also der Polizeibehörden.

Präventives Vorgehen

Die staatliche Gewalt kann so für die propagandistische Verbreitung noch so unhalt­barer Gefahrprognosen sorgen. Der öffentliche Meinungsbildungsprozess wird beein­flusst und die Grundlage für präventives Vorgehen gegen unliebsame Versammlungen geschaffen.

Repressives Vorgehen

Die gesetzlichen Möglichkeiten, das Versammlungsrecht zu beschränken, werden durch die staatliche Gewalt ausgeschöpft. Sie nutzt dabei die propagandistischen Möglichkeiten am Anfang, während und nach der Versammlung. Stets läuft alles dar­auf hinaus, Maßnahmen staatlicher Gewalt mit dem Hinweis zu legitimieren, es habe sich um eine unfriedliche, gewaltbereite Versammlung gehandelt.

Manipulation am Faktum

Willfährige Medien sind der staatlichen Gewalt gerne zu Diensten, wenn es darum geht, im Zusammenhang mit der Dokumentation des Verlaufs von Versammlungen am Faktum zu manipulieren.

Zu den Standardmaßnahmen der Polizeibehörden gehört inzwischen die Behinderung und Verhinderung einer kritischen und unabhängigen Berichterstattung. Dies geht einher mit gewaltsamen Angriffen auf wenige, noch verbliebene kritische Journalis­tInnen (Einsatz von Schlagstöcken und Pfefferspray, Sicherstellung und Beschlag­nahme von Bild- und Filmmaterial, Zerstörung und Beschädigung von Bild- und Filmkameras, Ingewahrsamnahmen, Platzverweise, Einschüchterung und Kriminali­sierung).

So wird der Weg für willkürliche Strategien der Polizei geebnet.

Politische Vorgaben (IV)

Grundlage für polizeiliche Strategien sind politische Vorgaben der staatlichen Ge­walt.

Die Europäische Zentralbank ist etwas Gutes. Sie dient der Verbesserung des Sys­tems der Kapitalverwertung und der Umverteilung von unten nach oben. Eine demo­kratische Kontrolle dieses Systems ist nicht erwünscht, Widerstand dagegen zweck­los und unfriedlich.

Propagandistisch wird Kritik an einzelnen Maßnahmen staatlicher Gewalt mit Sys­temkritik gleichgesetzt. Systemkritik ist indes per se unfriedlich, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung, auch FDGO genannt, richtet.

Eingriffe in und Angriffe auf die Versammlungsfreiheit sind stets politisch motiviert.

Ein beharrlich verfolgtes Ziel der staatlichen Gewalt ist es , das Versammlungsrecht im Sinne einer kollek­tiven Meinungsäußerung, die nicht wie die willfährigen Medien kontrolliert und ma­nipuliert werden kann, bis hin zur Unkenntlichkeit zu verstümmeln.

(V) Änderungen der polizeilichen Strategien

Nach Maßgabe der grundlegenden Einschätzungen kann eine wesentliche Änderung der Strategien der Polizei anlässlich der Versammlungen, die in den beiden Jahren 2012 und 2013 in Frankfurt – oder auch anderswo – stattfanden, nicht erkannt werden.

Im Ermittlungsausschuss ist wohl mit recht darauf aufmerksam gemacht worden, dass in den letzten Jahren Versammlungen nur ohne oder eine geringe Polizeipräsenz einen friedlichen Verlauf nahmen. Ein großes Polizeiaufgebot ist daher in der Regel ein Anzeichen mit Indizkraft für einen geplanten und in der Regel rechtswidrigen An­griff der staatlichen Gewalt auf eine Versammlung. Unabhängige Betrachter erkann­ten in den vergangenen Jahren stets gewaltsame Provokationen der Polizeikräfte als maßgebliche Ursache für eine eskalierende Entwicklung von Protestkundgebungen, die am Ende mit gewaltsamen Ausschreitungen auf beiden Seiten einher gingen.

Politisches Ziel staatlicher Gewalt war es in allen Fällen, politisch als links eingestuf­ten Protest im Keim zu ersticken. Wie im Jahr 1933 geht es um die vermeintliche „Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte“.

Evident ist in diesem Zusammenhang der personelle Aufwand der staatlichen Gewalt, wenn es darum geht neofaschistische und rechte Aufmärsche und Kundgebungen vor Gegendemonstranten zu schützen (Beispiel: Gießen im Juli 2011).

So wird ein Schuh daraus, wenn ein hessischer Vertreter der DPolG – Herr Björn Werminghaus, Vizechef der Deutschen Polizeigewerkschaft (DpolG) in Hessen – Versammlungs­teilnehmerInnen als „gewalttätigen Abschaum“ bezeichnet .

– http://www.taz.de/!129907/ vom 23.12.2013

Das entstammt der nach wie vor aktuellen Be­griffs- und Vorstellungswelt polizeili­cher Vertreter staatlicher Gewalt im Jahr 2013.

Die Eingriffsschwelle kann im Gegensatz zum Jahr 1933 allerdings als deutlich her­abgesetzt angesehen werden. In den Jahren 2012 und 2013 gab es nicht im Ansatz auch nur eine einzige Versammlung mit Gewaltakten, die den Staat gefährdeten (staatsge­fährdende Gewaltakte). So gesehen konnte die gegenwärtige staatliche Ge­walt den im Jahr 1933 herrschenden Unrechtsstaat schon überholen.

In beiden Jahren sind die sich ähnelnden Strategien der Polizei wie folgt umgesetzt worden:

Propaganda durch unhaltbare Gefahrenprognosen und Spekulationen sowie Manipulation am Faktum schon bei den tatsächlichen Grundlagen der Prognosen

Kriminalisierung, Verunglimpfung und Einschüchterung mit Hilfe der Medien

Mediale Inszenierungen von Polizei und Innenbehörden im Vorfeld bereiten dabei den Boden für kurzfristig und/oder unmittelbar vor Demobeginn ausge­sprochene Verbote oder Eingriffe in Versammlungen als „präventive Ge­fahrenabwehr“ oder legitimieren im Vorfeld geplante gewaltsame Übergriffe durch die Polizei auf Versammlungsteilnehmer*innen.

massenhafte Ingewahrsamnahmen durch Einrichtung von Kontrollstellen und extensive Personalienfeststellung

Demoteilnehmer_innen in größeren Gruppen wurden schon immer bei der An­reise behindert, die Qualität hat sich aber verändert. Es ist inzwischen üblich, über Stunden hinweg ohne konkrete Vorwürfe festgesetzt zu werden. Oft wer­den diese polizeilichen Maßnahmen im Nachhinein durch Gerichte als rechts­widrig eingestuft. Dies hindert jedoch die Einsatzleitungen nicht nach dem Prinzip „legal – illegal – scheißegal“ die mehrfach von Gerichten als illegal eingestuften Praktiken erneut und ggf. in einer anderen Variation anzuwenden.

Betretungsverbote und Platzverweise

Menschen, die im Rahmen vorangegangener Demonstrationen bei Kontrollen ihre Personalien abgeben mussten, sollen mit Aufenthaltsverboten aus der Stadt fern gehalten werden. Auch hier verschiebt sich die Qualität: Es braucht keinen konkreten Tatvorwurf, es reicht bereits, dass Betroffene zuvor im Rah­men einer Kontrolle bei einer – anderen – Demonstration ihre Personalien an­geben mussten. Diese Praxis wurde einzig aufgrund von Formfehlern für ille­gal erklärt, allerdings ist uns bisher nur ein einmaliger Versuch bekannt. Über 430 Platzverweise/Aufenthaltsverbote wurden bundesweit gegenüber Perso­nen ausgesprochen und wieder zurückgenommen, die bei der M31 – Demo 2012 in Frankfurt kontrolliert worden sind. Es brauchte dafür keinen konkre­ten Tatvorwurf oder Tatverdacht.

gewaltsame Angriffe auf Demonstrationszüge und/oder Teile davon

Es kam schon in der Vergangenheit häufiger, dass Versammlungen und Kund­gebungen ent­weder direkt von der uniformierten Polizei angegriffen oder indi­rekt gegängelt und provo­ziert wurden. Ebenso ist bekannt, dass es als Demo-TN verkleidete Polizei­gruppen gab, welche versuchten, Demonstrationen zu eskalieren.

Einsatz von Pfefferspray

Bedingt neu ist der zunehmend ausufernde, gefährliche Einsatz von Pfeffer­spray als chemisches Kampfmittel. Pfef­ferspray wird je nach Lage und Ein­schätzung direkt durch die Beamten einge­setzt.

Einschüchterung und Behinderung durch sehr großes Polizeiaufgebot

Ganze Stadtteile und Stadtviertel werden systematisch abgesperrt und zu ver­botenen Zonen erklärt; so der erweiterte Innenstadtbereich in Frankfurt / Main 2012 oder wie schon 2007 in Frankfurt ein ganzer Stadtteil. Dies ge­schieht großen Teils durch umfangreiche Sperrgitterfronten mit Stacheldrahtbewehr­ung oder wie in Hamburg im Rahmen der aktuell geplanten Räumung der Roten Flora durch Definition und Einrichtung so genannter „Gefahrenzonen“, in denen Personen jederzeit willkürlich durch die Polizei kontrolliert werden können.

Anhalten und Einkesseln (eines Teiles) eines Demonstrationszuges und damit einhergehend massenhafter Freiheitsentzug

Die Kessel werden oft unverhältnismäßig lange aufrecht erhalten. Nahrungs­mittel, Getränke oder Toiletten werden nicht oder nur mit erheblicher Verzö­gerung zur Verfügung gestellt. Die ge­kesselten Personen werden entwürdigend behandelt und müssen notfalls mit Gewalt durchgesetzte Personalienfeststel­lungen und die Erstellung von „Täterprofilen“ erdulden.

gewaltsame Behinderung von Sanitäter_innen, Journalist_innen u. Anwält_innen

Diese Berufsgruppen sind nicht selten besonderen Bedrohungen und rechts­widrigen Behin­derungen während der Ausübung ihrer Tätigkeit ausgesetzt.

Auffällig war anlässlich der Versammlungen, die nach M 31 stattfanden, dass die Po­lizeikräfte die je­weiligen Kesselsituationen der Versammlungsteilnehmer_innen dazu ausnutzten, mit Hilfe intensiver Personenkontrollen „Täterprofile“ zu erstellen. Dem dienten indivi­duelle Videoaufzeichnungen, wobei nicht selten Wechsel der Oberbe­kleidung erzwungen worden ist.

Als weitere Besonderheit lässt sich erkennen, dass in den Jahren 2012 und 2013 auf individu­elle Ingewahrsamnahmen in der Regel verzichtet worden ist. Im Hin­blick auf die Tendenzen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte dies zwin­gend gewe­sen sein, um den Schein der Rechtsstaatlichkeit zu wahren.

Der Wechsel der polizeilichen Mittel lässt sich an der Ausweitung und Ausnutzung der faktischen Möglichkeiten einer massenhaften Freiheitsentziehung fest machen:

viele Stunden andauerndes Festhalten vieler Menschen an Kontrollstellen (2012 und 2013)
Anhalten des Zuges und Einkesseln der VersammlungsteilnehmerInnen (2013)

Die angewandten Methoden dienten u.a. dem Zweck, die praktizierte staatliche Ge­walt in der Form der Freiheitsentziehung einer unverzüglichen judikativen Kontrolle zu entziehen.

Das Hauptziel bestand jeweils darin, die angemeldeten Versammlungen aus politi­schen Gründen so umfassend wie möglich zu behindern oder gar zu verhindern. Da­bei ist bewusst rechtswidriges Handeln in Kauf genommen worden.

Mit massenhaften Freiheitsentziehungen konnte die Inanspruchnahme effektiven Rechtsschutzes erfolgreich verhindert werden. Zu allem Überfluss sahen Bereit­schaftsstaatsanwält_innen und Bereitschaftsrichter_innen der Frankfurter Justizbehör­den, obwohl sie mindestens im Stundentakt von den Polizeibehörden über den aktuel­len Stand am 01.06.2013 unterrichtet worden sind, keinen Handlungsbedarf.

Die Opfer der staatlichen Gewalt werden – präventiv – strafrechtlich verfolgt und auf eine nachträgliche gerichtliche Kontrolle der polizeilichen Maßnahmen verwiesen.

Vor den ordentlichen Gerichten und den Verwaltungsgerichten werden sie mit der staatlichen Manipulation am Faktum konfrontiert, der – wenn überhaupt – nur mit erheblichem personellen und finanziellen Aufwand begegnet werden kann.

Die auf dem linken Auge hellwache Judikative steht auf der Seite der staatlichen Gewalt und vertritt in stramm obrigkeitsstaatlicher Manier konsequent die Ansicht, dass PolizeibeamtInnen vor Gericht immer die Wahrheit sagen.

(VI) Konsequenzen für Versammlungsstrategien

Welche Konsequenzen linke politische Bewegungen aus dem Vorgehen der staatli­chen Gewalt in den letzten beiden Jahren ziehen sollten, müssen wir offen lassen und einer breiten politisch zu führenden Diskussion anheim stellen.

Angesichts der Missachtung des Versammlungsgrundrechtes, das selbstverständlich für Massenkundgebungen gilt, scheint ein Umdenken notwendig zu sein.

Große Protestzüge sind leicht zu behindern. Durch Anhalten sowie Kesseln können sie von der staatlichen Gewalt ein­fach verhindert werden (2013).

Der Strategie massenhafter Freiheitsent­ziehungen könnte u.a. durch eine Vielzahl de­zentraler Versammlungen und Spontanversammlun­gen begegnet werden. Außerdem könnte eine Anknüpfung an die Tradition der Sternmärsche in Betracht gezogen wer­den.

Zur Wahrung der Versammlungsfreiheit benötigen alternative Taktiken gegenüber einer derzeit deutlich überlegenen staatlichen Gewalt ein erhöhtes Maß an Solidarität, Organisation und Disziplin.

Tronje Döhmer

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