Zwangsmittel als Ultima Ratio – 1. Treffen des HU-Arbeitskreises Psychiatrie am 5. Juli in Marburg

Die Praxis der Zwangseinweisung in die Forensische Psyciatrie steht oft in krassem Gegensatz zu den gesetzlichen Regelungen. Etwa so könnte man die Ausführungen des Rechtsanwalt Ulrich Fuchs aus Miesbach bei der Tagung „Psychiatrie und Menschenrechte“ der Humanistischen Union (HU) zusammenfassen. In vier Referaten befassten sich Fachleute am Samstag (5. Juli) im Käte-Dinnebier-Saal des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB) mit den Rechtsgrundlagen von Zwangsbehandlung und Begutachtung sowie dem Krankheitsbegriff und dem Umgang mit Psychischen Erkrankungen.

Nach der Rechtslage ist eine Zwangsmaßnahme immer das letzte mögliche Mittel. Sie darf ein Gericht nur verfügen, wenn kein milderes Mittel mehr besteht, das die Situation bewältigen könnte.
Für eine Einweisung in die Forensische Psychiatrie muss eine Straftat vorliegen. Der Täter muss schuldunfähig oder zumindest vermindert schuldfähig sein.

Im Zweifel muss das Gericht immer für die Freiheit des Betroffenen entscheiden, erläuterte Fuchs. Tatsächlich werde aber häufig im Zweifel für das Wegsperren entschieden.

Ein Problem sei auch die Gefahrenprognose. Auch hier werde oft zu Lasten des Betroffenen entschieden, sodass er im Zweifel in der Geschlossenen Einrichtung bleiben müsse.

Dabei sei jedem klar, wie schwer eine begründete Prognose ist. Dennoch gebe es immer mehr Insassen in den Forensischen Anstalten, obwohl die Zahl der Ersteinweisungen sinke. Diese Diskrepanz entstehe durch die immer längere Verweildauer der Patienten in den Anstalten.

Auf ein weiteres Problem wies der Gießener Rechtsanwalt Tronje Döhmer hin. Für die Begutachtung fehlten klare rechtliche Regeln, für die der Gesetzgeber seines Erachtens umgehend sorgen müsse.
Die Bestellung von Gutachtern stützt sich in fast allen Rechtsbereichen auf eine Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Sie enthalte jedoch keine Vorschriften zum Verfahren, mit dem der Gutachter ausgewählt wird. Somit sei die Gutachterauswahl im Revisionsverfahren auch nicht so leicht rechtlich angreifbar.

Ergebnis dieser mangelnden Rechtsgrundlage seien Kungelei bei der Gutachterauswahl und die ergebnisorientierte Gutachterbestellung. Auch gebe es Fachleute, die ausschließlich von Gerichtsgutachten leben.

Döhmer berichtete von mehreren Fällen, in denen der Leiter einer Psychiatrischen Einrichtung „psychiatrisch-psychologische“ Gutachten erstattet habe, ohne die jeweiligen patienten jemals gesehen zu haben. Allerdings seien die Betroffenen Patienten seiner Einrichtung gewesen oder nach dem Gerichtsverfahren geworden.

Auf ein weiteres Problem machte der Marburger Arzt Christian Zimmermann aufmerksam. Während die meisten somatischen Krankheiten anhand von Substrat wie Blut oder Schweiß sowie durch Messungen diagnostizierbar sind, ist die Diagnose psychischer Erkrankungen sehr viel schwieriger. Viele Erkrankungen seien sehr vage definiert und ebenso unklar zu bestimmen.

Als einen Grund nannte der Präsident des Allgemeinen Patienten-Verbands auch die Geschichte des Umgangs mit Psychisch Kranken. Er verwies auf die Massenmorde zur Zeit des Hitler-Faschismus und die ungebrochenen Karrieren der daran beteiligten Ärzte und Juristen nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs.

Alternativen zur klassischen Psychiatrie behandelte der Abschlussvortrag von Franz-Josef Hanke. Er beschrieb den Ansatz des italienischen Arztes Franco Vasaria, der 1978 die Schließung der Psychiatrischen Anstalten in seinem Heimatland zugunsten kleiner gemeindenaher Wohngruppen erreicht hatte.

Eine ausführliche Debatte drehte sich anschließend um die Notwendigkeit einer psychiatrischen Unterbringung und der Gabe von Psychopharmaka. Hier waren sich die Anwesenden nicht einig. Eine Mehrheit hielt eine kurzzeitige Einweisung unter streng kontrollierten Bedingungen des persönlichkeitsschutzes für notwendig, während eine Minderheit diese Maßnahmen generell anzweifelte.

Am Ende stand die Bereitschaft, die Debatte im Rahmen des Arbeitskreises Psychiatrie der Humanistischen Union weiter zu vertiefen. Dazu soll es am Samstag (22. November) von 12.30 bis 18 Uhr ein erneutes Treffen in Marburg geben. Thema soll dann der Paragraph 63 des Strafgesetztbuchs (StGB) und das Konzept „Ex-In“ zur Betreuujng Psychisch Kranker durch ehemalige Psychiatrie-Patienten sein.

Franz-Josef Hanke

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