Wenn die Würde gewürdigt würde – Kurskorrektur hin zu Sozialen Grundrechten

„Fördern und fordern!“ Mit dieser Parole wurden im Jahr 2004 die Regelungen von Hartz IV kommuniziert. Hinter dem Motto stand die Vorstellung, dass der Staat keine Leistungen ohne Gegenleistung gewähren solle. Doch was von Bezieherinnen und Beziehern des Arbeitslosengeldes II (ALG II) in der Praxis alles gefordert wird, das werten viele als massiven Eingriff in die Bürgerrechte der Betroffenen.

Selbst einige Bürgerrechtler haben mitunter Einschränkungen der Rechte Erwerbsloser in diesem Rahmen für hinnehmbar gehalten, wenn dadurch die befürchtete „Ausuferung“ des Leistungsbezugs eingedämmt werden könnte. Viele sozial engagierte Menschen dagegen betrachten die Einschränkungen von Freiheits- und Bürgerrechten beim Bezug des ALG II als nicht hinnehmbare Ausuferung behördlicher Macht und Präzedenzfall für weitere Einschnitte in die Grundrechte.

Betroffene und Sozialverbände kennen die Praxis in den JobCentern. Anwälte kritisieren, dass der Einstweilige Rechtschutz wegen zu starker Überlastung der zuständigen Gerichte nicht immer schnell genug erwirkt werden kann. Betroffene kommen mit der Höhe des ALG II als Grundlage für eine Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben nicht zurecht. Nicht nur die Regelsätze für Kinder sind willkürlich festgesetzt.

Nicht nur im Gesetzestext selbst, sondern auch bei Beschäftigten der Jobcenter findet man immer wieder einen Generalverdacht gegenüber Leistungsberechtigten vor. Dabei bleibt die Menschenwürde der Erwerbslosen oft auf der Strecke. Bedenklich stimmen muss, dass eine Kreisverwaltung eine Zielvereinbarung mit ihrem Personalrat abschließen musste, um den Anteil der erfolgreichen Widersprüche gegen Hartz-IV-Bescheide unter 50 Prozent zu senken.

Birgt eine Einschränkung von Grundrechten bei Leistungsbezug nicht schon immanent die Gefahr, die betreffenden Grundrechte generell für verzichtbar zu erklären? Werden Grundrechte nicht zur Makulatur, wenn das Existenzminimum zur Teilhabe an der deutschen Gesellschaft des 21. Jahrhunderts nicht vorneweg garantiert ist?

Soll dem Staat ein Recht zustehen, die Wohnungswahl, den Datenschutz, die Freizügigkeit, die freie Berufs- und Stellenwahl oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit bei Erwerbslosen massiv einzuschränken? Ist der Verfassungsgrundsatz des Schutzes der Menschenwürde nicht notwendigerweise auch mit dem Schutz Sozialer Grundrechte unmittelbar verbunden?

Diese Fragen möchte die Humanistische Union (HU) auf einer Tagung am Samstag (30. Januar) in Marburg debattieren. Ausgangspunkt ist dabei eine Bestandsaufnahme der aktuellen Situation in Deutschland.

Neben einer volkswirtschaftlich begründeten Darstellung des vorhandenen gesellschaftlichen Reichtums, angeblicher Sparzwänge und realistischer Einschätzungen über die Möglichkeit von massenhafter Vermittlung in Beschäftigung soll die Diskussion über die Praxis von Hartz IV im Zentrum dieser Bestandsaufnahme stehen. In einem weiteren Schritt will die Tagung dann Soziale Grundrechte formulieren, die zur menschenwürdigen Ausgestaltung einer sozial gerechten Gesellschaft wünschenswert oder sogar unerlässlich sind.

Angestrebt wird dabei ein offener und unvoreingenommener Austausch unterschiedlicher Positionen und Sichtweisen. Im Mittelpunkt steht dabei der Mensch und seine Würde. Fest im Blick bleiben soll aber auch die Realisierbarkeit von Vorstellungen, die auf eine sozial gerechtere Gesellschaft abzielen.

Zu der Tagung sind alle Interessierten herzlich eingeladen. Bei rechtzeitiger Voranmeldung bis zum 20. Januar 2010 ist die Teilnahme kostenfrei.

HU-Arbeitskreis Soziale Grundrechte

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