Wirksamen Rechtsschutz verweigert – Dokumentation zur Rolle des Amtsgerichts Gießen beim Nazi-Aufmarsch am 16. Juli 2011

Mit einem freundlichen Schreiben wandte sich ein Gießener Rechtsanwalt am 11. Juli an den Präsidenten des Amtsgerichts Gießen. Das Amt des Präsidenten des Amtsgerichts Gießen ist derzeit ob der üblichen Querelen um den Posten vakant.

Vertreten wird das Gericht gegenwärtig von seinem Vizepräsidenten, der im Verdacht steht, Protokolle von strafrechtlichen Hauptverhandlungen gefälscht und in strafrechtlichen Urteilen am Faktum manipuliert zu haben. Mindestens ein solcher Fall ist im Internet sehr gut dokumentiert.

Dieser Vizepräsident tut sich durch harte Strafurteile hervor. Angeblich ist er Mitglied der hessischen CDU und soll auf eine Richterstelle beim Hessischen Staatsgerichtshof, wo er angesichts seines Vorlebens zweifelsfrei nicht hingehört.

Das Schreiben:

„… für den 16.07.2011 kündigten die Nazis an, in Gießen eine Versammlung durchführen zu wollen.

Ein breites Bündnis demokratischer und antifaschistischer Kräfte ist nicht bereit zu akzeptieren, dass die Nazis die Geschichte verdrehen und die eigentlichen Opfer des Nationalsozialismus verhöhnen. Sie lehnen jede Leugnung und Relativierung der deutschen Schuld an dem Vernichtungskrieg und dem Holocaust ab.

Die beiden großen Gießener Bündnisse riefen für den 16.07.2011 dazu auf, an angemeldeten Gegenkundgebungen unter freiem Himmel zu verschiedenen Themen in Gießen teilzunehmen. Um an den Versammlungen teilzunehmen, werden bundesweit Gegendemonstranten mit Bussen nach Gießen reisen.

Die Organisatoren der Gegenversammlungen befürchten, dass staatliche Stellen das Recht auf Teilnahme an den Gegendemonstrationen vor Ort in Gießen einschränken oder gar gänzlich aufheben.

Für den Fall, dass staatliche Stellen den Versuch unternehmen sollten, das Versammlungsrecht der Teilnehmer an den verschiedenen angemeldeten Gegenkundgebungen durch Freiheitsentziehungen einzuschränken oder aufzuheben, soll unverzüglich gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Ich bitte unter den gegebenen Umständen um Mitteilung, wie der Not- bzw. Bereitschaftsdienst am 16.07.2011 in der Zeit von 08.00 h bis 22.00 h beim dortigen Amtsgericht organisiert ist.

Sollte eine Tätigkeit der Bereitschaftsrichterinnen und Bereitschaftsrichter in einer Gefangenensammelstelle geplant sein, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung.

Für eine rechtzeitige Rückmeldung wäre ich dankbar. …“

Die Antwort des Vizepräsidenten des AG Gießen datiert ebenfalls vom 11.07.2011, ging aber, weil nicht per Telefax versandt, erst am 13.07.2011 ein. Sie war kurz:

„… der richterliche Bereitschaftsdienst beim Amtsgericht Gießen ist im Geschäftsverteilungsplan für die Richter des Amtsgerichts Gießen für das Jahr 2011 geregelt. In den richterlichen Geschäftsverteilungsplan kann auf der Verwaltungsgeschäftsstelle des Amtsgerichts Gießen (Raum 125) Einsicht genommen werden….“

Dieses Antwortschreiben enthielt keine Lösungsansätze für das beschriebene Kommunikationsproblem. Der Anwalt sah sich daher veranlasst, dem Herrn Vizepräsidenten des AG Gießen sogleich am 13. Juli 2011 eine Gegenvorstellung zukommen zu lassen:

„… vielen Dank für die überaus kooperative Reaktion, die Ihr Schreiben vom 11.07.2011 zum Ausdruck bringt. Dennoch folgende Anmerkungen und Fragen:

1.
Bitte unterstellen Sie, dass der Inhalt des Geschäftsverteilungsplans des Amtsgerichts Gießen bekannt ist.

2.
Die am 16.07.2011 in Gießen stattfindende und von mehr als 250 Organisationen und Einzelpersonen unterstützte Großveranstaltung gegen die geplante Nazi-Kundgebung ist im Geschäftsverteilungsplan nicht berücksichtigt worden. Organisatorische Regelungen der Justizverwaltung, die rechtsstaatlichen Anforderungen genügen könnten, enthält der Geschäftsverteilungsplan nicht. Dazu Hornmann, HSOG, 2. A., Rz. 6, 7, 8 zu § 33 HSOG; siehe auch OLG Rostock, Beschluss vom 28.08.2007 – 3 W 109/07): …

Sollten Sie das anders beurteilen, mag dies substantiiert mitgeteilt werden.

3.
Der Geschäftsverteilungsplan enthält keine Telefax-Nummern für schriftliche Eingaben, die für am 16.07.2011 im Bereitschaftsdienst tätigen Richterinnen und Richter bestimmt sind, um eilige Entscheidungen zu treffen und Vorführungstermine abzuwickeln.

4.
Ebenso wenig enthält der Geschäftsverteilungsplan Festnetznummern oder Mobilfunknummern, unter denen die am 16.07.2011 im Bereitschaftsdienst tätigen Richterinnen und Richter kurzfristig telefonisch im Fall von Freiheitsentziehungen erreicht werden können.

In den Akten des Unterzeichners befand sich mehr als ein Mal der Hinweis der Polizei, dass an Wochenenden eine Richterin oder ein Richter des AG Gießen nicht habe erreicht werden können.

5.
Diesseits wird die Ansicht vertreten, dass die Anfrage vom 11.07.2011 bislang nicht beantwortet worden ist.

Sollte das Präsidium des Amtsgerichts Gießen der Ansicht sein, die Antworten auf sämtliche offenen Fragen könnten dem einsehbaren Geschäftsverteilungsplan entnommen werden, mag dies ausdrücklich so mitgeteilt werden.

Da der Geschäftsverteilungsplan in diesem Fall wohl kurzfristig geändert worden sein müsste, müsste dieser vom Unterzeichner nochmals persönlich eingesehen werden. …“

Dazu ließ der Vizepräsident des AG Gießen Folgendes Schreiben:

„… für Ihre Sorge um die richterliche Geschäftsverteilung des Amtsgerichts Gießen und Ihre Vorschläge für deren Ausgestaltung danke ich Ihnen. Jedoch ist die richterliche Geschäftsverteilung gemäß § 21 e Abs. 1 S. 1 GVG Aufgabe und Befugnis allein und ausschließlich des Präsidiums des Amtsgerichts Gießen. Das Präsidium des Amtsgerichts Gießen kommt seinen Aufgaben jedenfalls nach meinem Dafürhalten ordnungsgemäß und im Einklang mit Recht und Gesetz nach.

Ihre Anfrage bzgl. der Telefaxnummer für schriftliche Eingaben beantworte ich mit dem Hinweis auf das Telefonbuch unter ‚Justizbehörden‘. Außerdem dürfte Ihnen als ortsansässigem Rechtsanwalt die Telefaxnummer des Amtsgerichts Gießen bekannt sein.

Die telefonische Erreichbarkeit des Amtsgerichts Gießen für die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden in der Zeit des richterlichen Bereitschaftsdienstes ist selbstverständlich sichergestellt, auch damit die Polizeibehörden ihrer Aufgaben gemäß § 33 Abs. I S. 1 HSOG, unverzügliche eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen, nachkommen können. …“

Kommentar: Das Verhalten des Vizepräsidenten des AG Gießen bringt eine simple Gesinnung zum Ausdruck. Die Justiz empfindet sich als ausführendes Organ der Exekutive, sprich der Polizeibehörden. Wird einem Bürger die Freiheit entzogen, stellt die Gießener Justiz sicher, dass die Polizeibehörden sie stets und auf welchem Weg auch immer sicher erreichen kann.

Der von einer Freiheitsentziehung betroffene Bürger und seine anwaltlichen Vertreter als Grundrechtsträger haben dagegen keinen effektiven Zugang zur zuständigen Richterin oder dem zuständigen Richter. Auf die Idee, dass die Polizei die gesetzlich vorgeschriebene Vorführung rechtswidrig verzögern könnte, kommt der Vizepräsident des AG Gießen erst gar nicht.

Solche Verhaltensweisen sind eines Rechtsstaats unwürdig. Sogar anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm, bei dem ein großer Teil von Grundrechten schlicht außer Kraft gesetzt worden ist, kooperierten Justiz und Polizeibehörden mit den vor Ort anwesenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten schon im Vorfeld, um eine ungehinderte Kommunikation auf mündlichem (Telefon) und schriftlichen Weg (Telefax) zu gewährleisten.

Bis etwa Mitternacht hielt die Gießener Polizei am 16. Juli 2011 vier Demonstranten und eine unbeteiligte Person fest, ohne dass diese Personen anwaltlichen Kontakt aufnehmen konnten oder beim Amtsgericht Gießen jemand hätte erreicht werden können, um eine unverzügliche richterliche Vorführung, wie sie im Gesetz vorgeschrieben ist, bewirken zu können. Das ist die Praxis eines Unrechtsstaates.

Im zweiten Teil dieser Dokumentation werde ich mich dem Verhalten des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gießen befassen.

Der dritte Teil beleuchtet das Vorgehen der Versammlungsbehörde der Gießener Oberbürgermeisterin.

Tronje Döhmer

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