Der Obrigkeit großzügig Grundrechte gewährt – Dokumentation zur Rolle des Verwaltungsgerichts Gießen beim Nazi-Aufmarsch am 16. Juli 2011

Gießen ist ein Justizzentrum, das nicht nur die ordentliche Gerichtsbarkeit, sondern weitere Gerichtszweige beherbergt. Dass dort insgesamt alles zum Schlechten bestellt wäre, ließe sich in dieser Allgemeinheit nicht behaupten. Nur die Praktiker können beurteilen, ob die Szene von mehr Licht als Schatten beherrscht wird.

Im ersten Teil der Dokumentation zum Umgang der Gießener Behörden mit dem Nazi-Aufmarsch vom Samstag (16. Juli) wurde das Verhalten des Amtsgerichts Gießen behandelt. Ein eher dunkles Kapitel fügte der Präsident des örtlichen Verwaltungsgerichts der obrigkeitsstaatlichen Gießener Justizgeschichte hinzu: „Gegendemonstranten sind böse und haben keinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.“

Ein Anwalt schrieb am 11. Juli 2011 an den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gießen:

„… für den 16.07.2011 kündigten die Nazis an, in Gießen eine Versammlung durchführen zu wollen. Ein breites Bündnis demokratischer und antifaschistischer Kräfte ist nicht bereit, zu akzeptieren, dass die Nazis die Geschichte verdrehen und die eigentlichen Opfer des Nationalsozialismus verhöhnen. Sie lehnen jede Leugnung und Relativierung der deutschen Schuld an dem Vernichtungskrieg und dem Holocaust ab.

Die beiden großen Gießener Bündnisse riefen für den 16.07.2011 dazu auf, an angemeldeten Gegenkundgebungen unter freiem Himmel zu verschiedenen Themen in Gießen teilzunehmen. Um an den Versammlungen teilzunehmen, werden bundesweit Gegendemonstranten mit Bussen nach Gießen reisen.

Die Organisatoren der Gegenversammlungen befürchten, dass die Busse mit den anreisenden Gegendemonstranten bereits auf dem Weg zum Versammlungsort angehalten werden. Sie befürchten, dass auf diese Art und Weise ihr Recht auf Teilnahme an den Gegendemonstrationen vor Ort in Gießen eingeschränkt oder gar gänzlich aufgehoben werden soll.

Die Verantwortlichen des Staates berufen sich dabei unglücklicher Weise auf das Urteil des VG Gießen vom 20.09.2010 – 9 K 1059/10 GI, gegen das der HessVGH bereits die Berufung zugelassen hat (VGH, Beschluss vom 16.03.2011 – 8 A 545/11 – 8 A 2256 bis 2258/10), weil u.a. entscheidungserheblicher Vortrag der Versammlungsbehörde übergangen worden ist.

Für den Fall, dass staatliche Stellen den Versuch unternehmen sollten, die Anreise zum Versammlungsort zu verhindern oder zu behindern, soll verwaltungsgerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden, weil schon die Anreise zum Versammlungsort und das Aufsuchen der Kundgebungsorte von Art. 8 GG geschützt ist (so schon BVerfGE 84, 203, 209).

Ich bitte unter den gegebenen Umständen um Mitteilung, wie der Not- bzw. Bereitschaftsdienst in der Zeit vom 14.07.2011 bis zum 16.07.2011 bis ca. 22:00 h beim dortigen Verwaltungsgericht organisiert ist.

Die Verwaltungsgerichte Kassel, Weimar und Gera haben in einem vergleichbaren Fall im Februar 2011 entsprechende Mobilfunknummern des Not- bzw. Bereitschaftsdienstes mitgeteilt, die selbstverständlich vertraulich behandelt worden sind.

Für eine rechtzeitige Rückmeldung wäre ich dankbar. …“

Die freundliche Antwort erfolgte am gleichen Tage:

„… für Ihr Schreiben vom 11.Juli 2011, in dem Sie die Notwendigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Not- bzw. Bereitschaftsdienstes zur Sicherung der Teilnahme an Gegendemonstrationen zu einem für den 16. Juli 2011 angemeldeten Aufzug thematisiert haben, danke ich Ihnen. Das Verwaltungsgericht wird eine telefonische Erreichbarkeit außerhalb seiner gewöhnlichen Geschäftszeiten am Freitag, dem 15. Juli 2011, in der Zeit von 14.30 Uhr bis 18.00 Uhr und am Sonnabend, dem 16. Juli 201l, in der Zeit von 8.00 Uhr bis l2.00 Uhr, über die mobile Rufnummer XXXX XXXXXXX (Anm.:Nummer entfernt) sicherstellen. Dabei erlaube ich mir den Hinweis, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle auf eine nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen angelegt ist und schon wegen des Grundsatzes ‚Audiatur et altera pars‘ prinzipiell keine ganz kurzfristige Verwirklichung individueller Ansprüche, quasi aus dem Stand heraus, ermöglicht. …“

Im ersten Teil wird die Antwort des Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gießen geradezu vorbildlich rechtsstaatlichen Anforderungen gerecht. Diese Form, Kooperationsbereitschaft mit anderen Organen der Rechtspflege zum Ausdruck zu bringen, hebt sich wohltuend von den Fehltritten des Vizepräsidenten des Amtsgerichts Gießen ab.

Der zweite Teil der Antwort zeigt leider, dass die Äpfel ganz in der Nähe des gleichen Baumstamms der Feinde der Grundrechte der Bürger hernieder gegangen sind. Der Präsident des Verwaltungsgerichts bringt mit seinem lateinischen Lehrsatz „man höre auch die andere Seite“ überflüssig verklausuliert nichts anderes zum Ausdruck, als dass staatliche Behörden – Versammlungs- und Polizeibehörden – Grundrechtsträger seien, denen rechtliches Gehör gewährt werden müsse. Dahinter verbirgt sich eine verfassungsfeindliche Gesinnung, weil der Staat nämlich kein Grundrechtsträger ist. Die Grundrechte sind, so wie sie im Grundgesetz konzipiert sind, vor allem Abwehrrechte der Bürger gegen den übermächtigen Staat.

Nach dem gegenwärtigen Verfassungssystem ist die Justiz dazu berufen, den Grundrechten der Bürger Gehör und Respekt zu verschaffen. Leider versteht sich die Verwaltungsgerichtsbarkeit vielfach als rechter Arm der staatlichen Verwaltung, deren Entscheidungen auf Biegen und Brechen durchgesetzt und gehalten werden sollen; alles im Sinne der Aufrechterhaltung staatlicher Autorität und jenseits der Gedanken der Väter des Grundgesetzes.

Letztlich kündigte der Präsident des Verwaltungsgerichts Gießen an, sein Gericht werde die Schaffung vollendeter Tatsachen durch den Staat zum Nachteil des Versammlungsrechts dulden, um der Versammlungsbehörde und/oder den Polizeibehörden rechtliches Gehör zu gewähren. Solche Ansichten kehren den Rechtsstaat um und negieren die vom Bundesverfassungsgericht mehrfach hervorgehobene Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerade auch in versammlungsrechtlichen Verfahren.

Ein Präsident eines Verwaltungsgerichts sollte sich nicht leisten, was selbst einer Jurastudentin im sechsten Semester zwanglos aufgefallen ist:

„… Die Behauptung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Gießen, eine kurzfristige Verwirklichung individueller Ansprüche sei prinzipiell nicht möglich, ist nicht mit der Verfassung vereinbar. Zwar ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf eine nachträgliche Prüfung der Rechtmäßigkeit behördlicher Entscheidungen angelegt, jedoch sieht Art. 19 IV GG unter engen, restriktiv auszulegenden Ausnahmen auch die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes vor. …“

Im ausgekochten Hessen eines Ministerpräsidenten Volker Bouffier wird diese Jurastudentin allerdings keine Chance haben, den mit der Verfassung auf dem Kriegsfuß befindlichen Präsidenten des Verwaltungsgerichts Gießen abzulösen.

Tronje Döhmer

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