Pflichtverteidigung – ein faires Auswahlverfahren? – Pladoyer für eine transparente Beiordnungspraxis

Einige Menschen hatten im Verlaufe ihres Lebens das Vergnügen, Erfahrungen mit der deut­schen Justiz zu sammeln. Es ist zu vermuten, dass diese Erfahrungen nicht durchweg positiv gewesen sind.

Das liegt unter anderem daran, dass die Entscheidungsprozesse inner­halb der Justiz oft intrans­parent und nicht nachvollziehbar sind. Forensisch erfahrene Men­schen werden sicherlich der Ansicht folgen, dass sich viele Vorgänge im Dunklen abspielen.

Im Namen des Volkes wird leider auch Recht gebrochen und Unrecht gesprochen. Die Gerechtigkeit bleibt auf der Strecke, aber nicht nur sie. Mit den Werten, für die einst Juristen wie der 1968 „verstorbene hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer standen, befindet sich der deutsche Staat in einem nicht erklärten Krieg.

Die meisten Juristen – seien es Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Staatsanwältinnen, Staats­anwälte, Richterinnen oder Richter – wollen von all dem nichts wissen. Sie erklären in der Regel die Zustände innerhalb des deutschen Rechtsstaats kurzerhand für vorbildlich.

Schließlich profitieren sie davon, wenn sie sich auf die „richtige“ Seite schlagen. Kritik an diesem Rechtssystem gilt als Nestbeschmutzung und wird mit der Mindeststrafe des Mobbings be­straft.

Wer das System näher betrachtet, dem zeigen sich immer wieder schwarze Löcher. Sie werden von der Politik und der Justiz bewusst für politisch motivierte Willkür offen gehal­ten. Ein Musterbeispiel da­für ist das Verfahren, nach dem Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger bestellt wer­den (siehe dazu z.B. Thielmann, Aus dem dunklen Kämmer­lein ins helle Licht – Die Zukunft der richterlichen Beiordnungspraxis, NJW 2011, 1927 ff).

Der deutsche Staat beansprucht für sich, zur Bestrafung seiner Bürgerinnen und Bürger be­rechtigt zu sein. Um diesem Anspruch gerecht zu werden, finanziert er mit viel Geld ein ge­waltiges Sys­tem, das der Strafverfolgung dient.

Zu diesem System gehören die Polizei­behörden, die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte. Diese Strafverfolgungsbehörden sollen ein­schließlich der Gerichte den staatlichen Anspruch auf Bestrafung
durchsetzen.

Den Organen der Strafverfolgung steht der Bürger im Regelfall hilflos gegenüber. Seine strafprozessualen Rechte, sich gegen die Durchsetzung des staatlichen Strafverfolgungsan­spruchs zur Wehr zu setzen, sind in den vergangenen Jahrzehnten immer wieder massiv eingeschränkt worden.

Es ist keine Übertreibung, dass sich die Durchschnittsbürgerinnen und Durchschnittsbürger gegen diesen aufgeblähten Strafverfolgungsapparat selbst nicht zur Wehr setzen können. In al­len Strafverfahren benötigen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger deshalb die Hilfe von – erfahrenen – Strafverteidigerinnen und Strafverteidigern.

Leider lässt sich feststellen, dass sich viele die kostspielige Vertei­digung durch eine erfahrene Strafverteidigerin oder einen erfahrenen Strafverteidiger fi­nanziell nicht leisten können. Liegt kein gesetzlicher Fall einer notwendigen Verteidigung vor, stehen sie alleine und damit praktisch hilflos vor Gericht.

Dass das für die Betroffenen mit massiven rechtlichen Nachteilen verbunden ist, können sie nicht ahnen. Doch bedarf es keiner wei­teren Erläuterung.

In schwerwiegenderen Fällen haben Bürger, die mit einem Strafverfahren überzogen werden, das Recht auf Beiordnung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflicht­verteidigers. Das gilt insbesondere in Haftsachen, worauf die deutsche Justiz gleich mehrfach durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hingewiesen werden musste.

Das System der Auswahl der Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger ist allerdings äu­ßerst dubios. Zwar gibt es Fälle, in denen verfolgte Bürgerinnen und Bürger sich eine Pflichtverteidigerin oder einen Pflichtverteidiger auswählen können, weil sie Anwältinnen und Anwälte kennen, die im Bereich der Strafverteidigung tätig sind. Allerdings dürfte das die Ausnahme sein.

In der alltäglichen Praxis haben die Betroffenen keine Möglichkeit, sich der Hilfe einer versierten Strafverteidigerin oder eines erfahrenen Strafverteidigers zu bedienen. Die Betroffenen sind nicht in der Lage, eine geeignete Person auszuwählen und zu benennen.

In diesem Fall bestellen die Strafgerichte – unter Umständen auf Vorschlag der Staatsan­waltschaften oder gar der Kriminalpolizei – eine „genehme“ Pflichtverteidigerin und einen „ordentlichen“ Pflichtverteidi­ger.

In welcher Weise die Pflichtverteidiger vom Strafgericht ausgewählt wer­den, ist letztlich nicht nachvollziehbar. Der Willkür ist Tür und Tor geöffnet, weil es in der Strafprozessordnung (StPO) keine Bestimmungen gibt, die die Auswahl regeln.

Im Grundgesetz kommt der Begriff „Verteidigung“ sehr oft vor. Leider geschieht das aber nicht im Zusammenhang damit, dass sich Bürgerinnen und Bürger gegen Übergriffe des staatlichen Strafverfolgungsapparats verteidigen müssen.

„Verteidigung“ bezieht sich nach dem gegenwärtigen Inhalt des Grundgesetzes auf die „Wehrverfassung“, die es nach der praktizierten Rechtsprechung erlaubt, völkerrechtswidrige Angriffskriege zu unterstützen und aktiv zu führen.

Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kennt den Begriff „Verteidigung“ allerdings in einem anderen Sinn. Danach hat jede angeklagte Person das Recht, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgelt­lich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn das im Interesse der Rechtspflege er­forderlich ist (Art. 6 III c) EMRK; sieh auch Art. 48 II CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION – 2000/C 364/01).

Zwar impliziert das Recht auf ein faires Verfahren nicht das Recht auf die „Wahl des Pflichtverteidigers“. Ein Verfahren, wonach der Pflichtverteidi­ger aber vom Prozessgegner ohne jede Transparenz ausgesucht wird, kann nicht als fair bezeichnet werden.

Für die Beiordnung einer Pflichtverteidigerin oder eines Pflichtverteidi­gers ohne Wahl durch die angeklagte Person bedarf es eines sachlichen Grundes. Das entschied der EGMR am 25. September 1992 (EuGRZ 1992, 542 Nr.29 – Croissant/Deutschland und am 20. Januar 2005 63378/00 Nr. 66 – Mayzit/Russland). Dieser Grund darf nicht im Wohlverhalten ge­genüber dem Prozessgegner gesehen werden.

Die Praxis zeigt, dass erfahrene Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger, die sich in einer Vielzahl von Strafverfahren bewährt haben, in der Regel nicht ausgewählt wer­den. Zur Aus­wahl gelangen lediglich brave Anwältinnen und Anwälte, die ständig mit Straf­gerichten, Staatsanwaltschaften und der Polizei zusammenarbeiten.

Oft können die Betroffenen nicht unterscheiden, ob es sich bei der beigeordneten Person um einen Staatsanwalt oder eine Person handelt, die tatsächlich kein Interesse daran hat, eine Bestra­fung entgegen den Regeln der Strafprozessord­nung zu verhindern. Diese Person würde ja „Schwierigkeiten“ machen, die künftigen Beiordnungen entgegenstehen könnten.

In Strafsachen unterlassen es solche Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger oftmals, Haftbesuche der ihnen überstellten Beschuldigten durchzuführen. Ermittlungs- und Strafakten werden manchmal nicht gelesen.

Eine Vorberei­tung des Verfahrens mit den Beschuldigten, Ange­schuldigten und Angeklagten erfolgt oftmals nicht. Allein auf diese Weise wird die Dauer der Untersuchungshaft unnötig verlängert, so zum Beispiel weil positive Sozialdaten, die der Annahme einer Fluchtgefahr entgegenstehen könnten, nicht herausgearbeitet und im Haftprü­fungsverfahren nicht mitgeteilt werden.

All das sind Pflichtverletzungen der beigeordneten Verteidigung. Nach der Rechtsprechung des EGMR müssten sie geahndet werden.

In der Praxis kommt das allerdings nur sehr selten vor, weil alle aufgrund der von ihnen verfolgten Eigeninteressen „in einem Boot sitzen“. Entsprechende Begehren der betroffenen Personen werden kaltschnäuzig zurückgewiesen.

Solche Straf­verteidigerinnen und Strafverteidiger sollen lediglich die Gewähr dafür bieten, dass das Ver­fahren ungestört mit der gewünschten Verurteilung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger durchge­führt werden kann. Ihr Wohlverhalten wird mit weiteren Beiordnungen durch die Strafgerichte belohnt, so dass sie um ihr Auskommen nicht fürchten müssen.

All das gilt nicht generell. Dennoch bestätigen erfreuliche Ausnahmen die Regel.

Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger, die sich herausnehmen, zur Entlastung der Betroffenen strafprozessuale Rechte wahrzunehmen und beispielsweise Beweisanträge zu stellen, haben allerdings häufig keine Aussichten mehr, nochmals als Pflichtverteidigerin oder Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. So einfach ist das.

Das System der Auswahl von Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidigern kann mit einem System verglichen werden, das eine Spielart des Parteiverrats institutionalisiert. Genauso könnte man sich vorstellen, dass der Trainer einer Fußballmannschaft den Torwart der gegneri­schen Mannschaft in das Tor seines eigenen Teams stellt. Im Sport würde dieser Trainer sofort entlassen.

Das gilt nicht für Strafrichterinnen und Strafrichter, die ausschließlich die ih­nen genehmen Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger mit Pflichtverteidigungen betrauen, sofern keine Wahl getroffen worden ist. Sie erleichtern sich da­mit die Arbeit und schließen so eine effekti­ve – nach der Strafprozessordnung legitime sowie gebotene – Verteidigung aus. Damit ha­ben sie weniger Arbeit und die strafrechtliche Ver­urteilung betroffener Bürgerinnen und Bürger ist einfacher.

Ziemlich doll wird es fast überall getrieben. Verhaftete erhalten schon von der Kripo die Aus­kunft, dass „um diese Zeit“ nur bestimmte Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger „erreichbar“ seien.

Ein Anruf bei der gewählten Verteidigerperson wird in der polizeilichen Praxis sehr häufig unterbunden, weil der Verzicht auf prozessuale Rechte und das schnelle Geständnis – gleich ob richtig oder falsch – ihr Ziel sind.

Der Verfasser sah zuletzt im Zimmer einer Haftrichterin das Visitenkärtchen einer einzigen ortsansässigen Anwaltskanzlei. Unumwunden wurde eingeräumt, dass in Haftsachen nur Anwältinnen und Anwälte aus dieser Kanzlei beigeordnet werden. Das geschehe wegen der „guten Erfahrungen“, versteht sich.

Teilweise ganz offen unterhalten sich Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Strafrichterinnen und Strafrichter sowie Anwältinnen und Anwälte darüber, dass bestimmte – durchaus sehr qualifizierte und erfahrene – Personen nicht beigeordnet werden dürfen oder sollten, weil das mit „viel mehr Arbeit“ verbunden wäre. Das leistet sich die deutsche Justiz nur, weil es keine effekti­ven rechtlichen Mittel gibt, um sie an diesem unfairen und intransparenten Verhalten zu hindern!

Ein solches Auswahlsystem muss zurecht eine scharfe Kritik erfahren. Sie ist eines Rechts­staates unwürdig; vom persönlichen Klüngel unter den Staatsanwaltschaften, Strafgerichten und der interessierten Anwaltschaft einmal ganz abgesehen.

Die Humanistische Union Marburg – Regionalverband Nord- und Mittelhessen – fordert, dass das Auswahlverfahren für Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger in der Straf­prozessordnung transparent geregelt wird. Im Vordergrund muss die ordnungsgemäße und effektive Verteidigung von Bürgerinnen und Bürgern nach den Regeln der Strafprozessordnung stehen. Die Aus­wahl der Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger darf nicht mehr der Willkür des prozes­sualen Gegners überlassen werden.

Im Hinblick auf die enge Verflechtung zwischen den Staatsanwaltschaften und den Strafge­richten kann davon ausgegangen werden, dass beide in der Regel im Gleichschritt gegen die betroffenen Bürgerinnen und Bürger marschieren. Von solchen Institutionen kann man nicht ernsthaft erwarten, dass sie die Pflichtverteidigerinnen und Pflichtverteidiger auswählen, die pflichtgemäß und fachgerecht die Verteidigungsinteressen der betroffenen Bür­gerinnen und Bürger wahren.

Tronje Döhmer

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