pm 6/02: Schluss mit verfassungswidrigem Zustand in Wommelshausen! – HU unterstützt Forderung nach staatlicher Neutralität

HU unterstützt Forderung nach staatlicher Neutralität. Für die Beendigung der verfassungswidrigen Tischgebete im kommunalen Kindergarten des Bad Endbacher Ortsteils Wommelshausen hat Rechtsanwalt Dr. Peter Hauck-Scholz der Gemeinde im Auftrag seines Mandanten Bernd Noll eine einwöchige Frist gesetzt. Die Humanistische Union(HU) hatte den Bad Endbacher Bürgermeister Jochen Becker bereits am 25. Oktober in einem Offenen Brief aufgefordert, das Beten im gemeindeeigenen Kindergarten „Sonnenschein“ unverzüglich zu beenden.
Der HU-Ortsverband Marburg schließt sich nun der Argumentation des Marburger Rechtsanwalts an. Nur ein Verzicht auf die Durchsetzung eigener religiöser Überzeugungen kann den sozialen Frieden in der Gesellschaft angesichts unterschiedlicher Glaubensrichtungen bewahren. Die Klugheit der Mütter und Väter des Grundgesetzes hat staatlichen Einrichtungen deswegen strikte Neutralität verordnet. Das Grundgesetz muss auch in Bad Endbach gelten.
Der HU-Ortsverband Marburg unterstützt Bernd Noll deshalb in seinem Engagement für die uneingeschränkte Beachtung des Grundrechts auf Religionsfreiheit.

Marburg, den 04.11.2002

Christliche Erziehung im Kindergarten Sonnenschein im Ortsteil Wommelshausen

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

wir zeigen an, dass uns Herr Bernd Noll als gesetzlicher Vertreter seines minderjährigen Sohnes Nicolai mit seiner Vertretung beauftragt hat. Eine Ablichtung der uns erteilten Vollmacht fügen wir zu unserer Legitimation bei.
Namens und im Auftrage unserer Mandantschaft haben wir Sie aufzufordern als Träger des kommunalen Kindergartens Sonnenschein zu unterbinden, dass im laufenden Kindergartenbetrieb christliche kultische Handlungen, insbesondere Gebete durch das Kindergartenfachpersonal mit den Kindern durchgeführt werden. Für den Erlass einer entsprechenden Anordnung, die Sie mir bitte durch Zusendung derselben nachweisen wollen, setzen wir Ihnen eine Frist bis zum 11.11.2002.
Die Durchführung kultischer Handlungen auf christlicher oder anderer religiöser Basis verletzt das Grundrecht des Kindes Nicolai auf negative Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG und zugleich auch das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 SGB VIII sowie Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, dass aus der Glaubensfreiheit des Art. 4 Abs. 1 GG der Grundsatz staatlicher Neutralität gegenüber den unterschiedlichen Religionen und Bekenntnissen folgt. Der Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher oder gar gegensätzlicher religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben, kann die friedliche Koexistenz nur gewährleisten, wenn er selber in Glaubensfragen Neutralität bewahrt. Er darf daher den religiösen Frieden in einer Gesellschaft nicht von sich aus gefährden. Die genannten Grundrechtsartikel verwehren die Einführung staatskirchlicher Rechtsformen und untersagen die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse ebenso wie die Ausgrenzung Andersgläubiger (BVerfGE 93, 1, 16 f.). Bei dem Kindergarten Sonnenschein handelt es sich um eine staatliche Einrichtung i. S. d. vorbezeichneten Rechtsgrundsätze. Dieser Kindergarten wird in kommunaler Trägerschaft geführt. Auch die Kommunen sind gem. Art. 28 Abs. 2 GG Bestandteile des staatlichen Gemeinwesens. Ihre Tätigkeit ist Ausübung öffentlicher Gewalt und Betätigung staatlicher Autorität. Kommunen unterscheiden sich von Bund und Ländern nur dadurch, dass ihr Aufgabenbereich gem. Art. 28 Abs. 2 GG auf den örtlichen Wirkungsbereich beschränkt ist, dort sich aber auf alle Angelegenheiten dieser Art beschränkt.
Wie sich insbesondere aus dem Erziehungskonzept des Kindergartens Sonnenschein und den gegenüber der Presse abgegebenen Äußerungen der Kindergartenleiterin ergibt, bekennt sich diese zu einer Erziehung im christlichen Glauben und rechtfertigt hiermit das im Kindergarten durchgeführte Tischgebet. Damit unternimmt die Leitung des Kindergartens, für die Sie als Repräsentant der Gemeinde, die den Kindergarten trägt, die Verantwortung haben, genau das, was den unzulässigen Grundrechtseingriff im Verhältnis zu unserer Mandantschaft herbeiführt: Nämlich der Überzeugung hinsichtlich eines bestimmten Glaubens mit staatlicher Unterstützung Ausdruck zu verleihen. Der Vorgang ist auch deswegen besonders zu beanstanden, weil er gegenüber einem Kleinkind ausgeführt wird, das aufgrund seiner Jugend in seinen Anschauungen noch nicht gefestigt ist und Kritikvermögen und Ausbildung eigener Standpunkte erst noch erlernen soll und daher einer mentalen Beeinflussung besonders leicht zugänglich ist (vgl. BVerfGE 52, 223, 249; 93, 1, 20). Nicht umsonst bestimmt Art. 6 Abs. 2 GG und mit ihm gleichlautend § 1 Abs. 2 SGB VIII, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuförderst ihnen obliegende Pflicht ist. Zu diesem elterlichen Erziehungsrecht gehört insbesondere auch die Erziehung in religiöser und weltanschaulicher Hinsicht. Das Erziehungsrecht der Eltern umfasst – wie auch Art. 4 Abs. 1 GG – auch das Recht zum Atheismus zu erziehen. Atheismus ist eine nicht selten vorkommende Weltanschauung und unterliegt ebenso dem Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG wie die Betätigung von kultischen Handlungen auf der Basis einer bestimmten Religion.
Die Wahrnehmung grundrechtlicher Positionen unterliegt nicht der Abstimmung durch andere und kann daher durch Mehrheitsentscheidungen nicht in Frage gestellt werden. Auch dies hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE 93, 1, 24). In der durch die Presse veröffentlichten Diskussion wird immer wieder das Argument gebraucht, dass das Elternrecht zur religiösen Erziehung ihrer Kinder allen Eltern zusteht, deren Kinder den Kindergarten Sonnenschein besuchen. Dieses Elternrecht steht aber außer Diskussion und wird auch von unserer Mandantschaft nicht in Frage gestellt. Vielmehr ist hier das Problem zu lösen, dass ein Konflikt zwischen verschiedenen Trägern eines vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechts und ihrer unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Anschauungen zu lösen ist. Spielt sich dieser Konflikt in einem Lebensbereich ab, der nicht der gesellschaftlichen Selbstorganisation überlassen ist, sondern vom Staat in Vorsorge genommen worden ist, ist die verfassungsrechtlich gebotene Lösung das Gebot der friedlichen Koexistenz und das hierauf beruhende strikte Neutralitätsgebot des Trägers der staatlichen Veranstaltung. Niemand bestreitet den gläubigen Eltern das Recht, nach ihrer christlichen Überzeugung zu leben und ihre Kinder zu erziehen. Zu beanstanden ist lediglich, dass sich diese Erziehung nicht auf den gesellschaftlichen Raum beschränkt, sondern durch die Kindergartenleiterin den Anspruch erhebt, mit ihrer Unterstützung, also damit mit staatlicher Autorität durchgeführt zu werden. Es ist der erhobene Dominanzanspruch im Hinblick auf die christlichen Werte, der zur Grundrechtsverletzung in Bezug auf unsere Mandantschaft führt.
Soweit man der öffentlich geführten Diskussion Glauben schenken darf, haben Sie, sehr geehrter Herr Bürgermeister, die Beachtung des Gebotes staatlicher Neutralität in Glaubensfragen mit dem Argument abgelehnt, dass der Kindergartenbesuch im Gegensatz zum Schulbesuch auf freiwilliger Basis erfolgt und deshalb die Ihnen offensichtlich bekannten Grundsätze des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 16.5.1995 auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar seien. Hierzu haben wir auf folgendes hinzuweisen: Gem. § 24 S. 1 SGB VIII hat ein Kind vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Gem. § 3 Abs. 2, 26 SGB VIII obliegen Leistungen der Jugendhilfe, wozu gem. § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII auch Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen gehören, grundsätzlich den Trägern der freien Jugendhilfe und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, wobei das Subsidiaritätsprinzip zugunsten der Träger der freien Jugendhilfe Vorrang hat. In Erfüllung dieser bundesrechtlichen Regelung ist das Hess. Kindergartengesetz zu betrachten, das die Errichtung und den Betrieb von Kindergärten neben den Trägern der freien Jugendhilfe als Aufgabe der Kommunen beschreibt. Diese nehmen also insoweit den Auftrag des Trägers der freien Jugendhilfe (in unserem Falle: Landkreis Marburg-Biedenkopf) wahr. Soweit daher der gesetzlich verbriefte Anspruch auf einen Kindergartenplatz nicht durch wohnortnahe Träger freier Jugendhilfe erfüllt werden kann, ist die jeweilige Gemeinde verpflichtet, durch eigene Kindergärten für die Erfüllung des Anspruches zu sorgen. Im Ortsteil Wommelshausen, wo unsere Mandantschaft wohnt, gibt es nur das Angebot des kommunalen Kindergartens Sonnenschein. Will daher der Träger der öffentlichen Jugendhilfe den gesetzlichen Anspruch unserer Mandantschaft auf einen Kindergartenplatz erfüllen, kann und muss er dies im kommunalen Kindergarten tun. Unser Mandant kann nicht darauf verwiesen werden, einen Kindergarten zu besuchen, der seine weltanschauliche Grundposition respektiert. Denn einen solchen Kindergarten gibt es wohnortnah nicht. Daher ist der Besuch des kommunalen Kindergartens Sonnenschein für unsere Mandantschaft unausweichlich. Bei der Kindergartenarbeit ist das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern gem. § 5 sowie die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung, insbesondere der religiösen Erziehung, gem. § 9 Nr. 1 SGB VIII zu beachten. Dieses Recht kann in einem kommunalen Kindergarten, in dem es bezüglich der Grundrechtsausübung aus Art. 4 Abs. 1 GG zu Konflikten kommen kann, nur nach dem Prinzip staatlicher Neutralität zu beachten sein. Insoweit müssen sich die Eltern Beschränkungen ihrer Rechte aus §§ 5, 9 SGB VIII gefallen lassen.
Insbesondere aus kirchlichen Stellungnahmen in letzter Zeit, die bestenfalls Meinungsäußerungen, aber keine verbindlichen rechtlichen Interpretationen sein können, kann entnommen werden, dass offenbar Überlegungen bestehen, das strittige Tischgebet zu „neutralisieren“. Um hier jedem Missverständnis vorzubeugen erklären wir für unsere Mandantschaft, dass diese das Beten im Kindergarten, egal in welcher Form und auf welcher Grundlage, nicht wünscht. Denn genau im Gebet als Anrufung einer Gottheit besteht der Angriff auf die Weltanschauung unserer Mandantschaft. Deswegen hilft auch das Bekenntnis der Kindergartenleiterin zur multikulturellen Erziehung und zur Toleranz nicht weiter. Denn mit der Durchführung des Gebetes praktiziert sie genau das Gegenteil. Wir haben den Antrag unserer Mandantschaft bewusst sehr ausführlich begründet, um Ihnen Gelegenheit zu geben, unter kompetenter juristischer Beratung, die parteipolitisch möglichst unabhängig sein sollte, ein Überdenken Ihres Standpunktes zu ermöglichen. Andererseits halten wir die Frist von einer Woche, die wir Ihnen gesetzt haben, für ausreichend.
Der guten Ordnung halber informieren wir Sie darüber, dass dieser Brief der Presse übergeben wird.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Hauck-Scholz

– Rechtsanwalt –

Dragan Pavlovic

Über dp

Pressesprecher der HU Marburg

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