NATO-Krieg in Libyen – neuer Bruch des Völkerrechts! – Trauer der Völker der Vereinten Nationen

Gleich zu Beginn des Libyen-Krieges äußerten sich VölkerrechtlerInnen öffentlich zu den Gewalthandlungen gegen den Staat Libyen. Sie sagten, der gewaltsame Eingriff in den nationalen Konflikt mit dem erklärten Ziel, den Präsidenten Muammar al Gaddafi abzusetzen, sei mit dem geltenden Völkerrecht nicht zu vereinbaren. Es gehe um die einseitige, kriegerische Unterstützung einer Bürgerkriegspartei.

In der Tat ist der Einsatz von Streitkräften ausländischer Staaten „zur Verteidigung“ stets nur als Abwehr gegen einen „militärischen Angriff“ („armed attack“ nach Artikel 51 der UN-Charta) erlaubt, jedoch nicht zur Verfolgung, Durchsetzung und Sicherung ökonomischer oder politischer Interessen (so schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 21.06.2005 – 2 WD 12.04 zur Bundeswehr und zum Irak-Krieg). Das Ziel der Beseitigung eines Staatspräsidenten ist nicht durch das Völkerrecht gedeckt.

Das gilt für den „Grünen“ Krieg im Kosovo ebenso wie für das Einschreiten der NATO-Staaten in Afghanistan oder in Libyen, möge von Gaddafi gehalten werden, was beliebt. Der Hinweis auf das Gewalt-Verbot der UN-Charta sollte eigentlich schon genügen.

Historisch bekannt aggressive Staaten wie die USA unter Barack Obama und Frankreich unter „petit Nicolas“ Sarkozy – unvollständige Aufzählung – kümmert allerdings das Völkerrecht nicht, wenn es beispielsweise um die Durchsetzung der jeweiligen wirtschaftlichen Interessen in der Öl-Region des nahen Ostens geht. In der westlichen Hemisphäre zählt nur die Deutungshoheit, die sich in den Händen der mit dem notwendigen Kapital ausgestatteten rechts-bürgerlichen Medien befindet.

Da reicht das Geschrei der vom Mammon abhängigen, verantwortungslosen, sensationshungrigen, unlauteren und im Einzelfall auch demagogischen Medienvertreter (Journaille), der Diktator Gaddafi müsse weg, um dem Völkerrecht genüge zu tun. Es sollte anerkannt und nicht länger bestritten werden, dass dies und das Geschwätz der „Politiker“ mit „Recht“ oder gar „Völkerrecht“ nichts zu tun hat. Das ist ein strammer Marsch zurück ins Mittelalter.

Damals war es legitim, dass sich der Adel und der Klerus das mit militärischer Gewalt nahmen, was ihnen angeblich gebührte. Das Wort „Menschenrechte“ war unbekannt, aber auch damals noch nicht zur leeren Phrase verkommen.

Die Gemeinschaft der Völker, die gewaltfrei miteinander umgeht, ist unter dem maßgeblichen Einfluss der NATO-Staaten einschließlich der EU-Staaten zu einem bloßen Traum verkommen. Fassungslos müssen die Völker dieser Erde zusehen, wie selbst die VR China so etwas nahezu schweigend hinnimmt.

Von der Erreichung Ihrer Ziele
1. den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu wahren und zu diesem Zweck wirksame Kollektivmaßnahmen zu treffen, um Bedrohungen des Friedens zu verhüten und zu beseitigen, Angriffshandlungen und andere Friedensbrüche zu unterdrücken und internationale Streitigkeiten oder Situationen, die zu einem Friedensbruch führen könnten, durch friedliche Mittel nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit und des Völkerrechts zu bereinigen oder beizulegen;
2. freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen;
3. eine internationale Zusammenarbeit herbeizuführen, um internationale Probleme wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und humanitärer Art zu lösen und die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und zu festigen;
4. ein Mittelpunkt zu sein, in dem die Bemühungen der Nationen zur Verwirklichung dieser gemeinsamen Ziele aufeinander abgestimmt werden, (Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen)
sind die Völker der Vereinten Nationen weit entfernt.

Aus dem Gedächtnis der Öffentlichkeit wurden die Leitsätze des Urteils des 2. Wehrdienstsenats vom 21. Juni 2005 (BVerwG 2 WD 12.04) gelöscht, wonach
– gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht bestanden und bestehen und
– sich die Regierungen der USA und des UK für den Krieg weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Artikel 51 der UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen konnten.

Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, noch der Aufenthaltsvertrag sähen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland (oder anderer Staaten) vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen, meinten die hohen bundesdeutschen Richter.

Eine andere denkbare völkerrechtliche Beurteilung ist im Fall Libyen nicht zu erkennen. Dennoch sind die Völker der Vereinten Nationen angesichts des Gewaltpotentials der NATO-Führer dazu verdammt, ohnmächtig mit zu erleben, wie die völkerrechtlichen Strukturen, die auf den Erkenntnissen aus zwei Weltkriegen beruhen, in Schutt und Asche gelegt werden.

Tronje Döhmer

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