Einen Vortrag zum Thema „Überwachung durch Polizei und Verfassungsschutz“ hat Franz-Josef Hanke am 5. Oktober 2019 in Frankfurt und am 22. November 2019 in Kassel gehalten. Sein Manuskript beinhaltet nicht die politische Einordnung des HSOG und des Hessischen Verfassungsschutzgesetzes (VSG).
In den meisten Bundesländern wurden 2018 und 2019 neue Polizeigesetze vorgelegt und meist auch verabschiedet. Das Hessische Gesetz zum Schutz von Sicherheit und Ordnung (HSOG) wurde gemeinsam mit einem neuen Verfassungsschutzgesetz (VSG) im Sommer 2018 von der schwarz-grünen Mehrheit des Hessischen Landtags in Wiesbaden verabschiedet. Trotz zahlreicher Proteste und einer fast einmütigen Kritik aller Fachleute wurden wesentliche Elemente des VSG durch den Landtag gedrückt und lediglich der sogenannte „Hessentrojaner“ vom Verfassungsschutz an die Polizei „verschoben“.
Der Staatstrojaner – auf Anregung des Chaos Computer-Clubs Darmstadt in Hessen als „Hessentrojaner“ gebrandmarkt – stellt einen massiven Eingriff in den Schutz der Privatsphäre und das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) aus dem Grundgesetz abgeleitete Grundrecht auf Informationelle Selbstbestimmung sowie das Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integrität datentechnischer Systeme – das sogenannte „IT-Grundrecht“ – dar. Die hessische Polizei soll mit Hilfe dieser Spähsoftware sowohl die Kommunikation von Personen überwachen dürfen –
Telekommunikationsüberwachung“ (TKÜ) – als auch auf Rechner und Systeme zugreifen dürfen – Online-Durchsuchung – und dabei unbemerkt in fremde Rechner eindringen dürfen. Möglich ist damit nicht nur eine Umgehung der Verschlüsselung durch Zugriff direkt auf dem Asgangs- oder Ausgangsrechner als auch ein unkontrollierter Zugriff auf alle Daten des betroffenen Rechners einschließlich möglicher Manipulationen.
Da weder das Land Hessen noch der Bund über eigene Kompetenzen und Kapazitäten zur Entwicklung derartiger Trojaner verfügen, werden sie voraussichtlich auf Software von kommerziellen Anbietern zurückgreifen. Die Firma „Fin Fischer“ verkauft ihre Spähsoftware aber nicht nur an deutsche und europäische Behörden, sondern auch an diktatorische Regimes. Durch einen Ankauf solcher Software würde das Land Hessen im Wege einer Mischkalkulation also möglicherweise auch die Bespitzelung von Regimekritischen in Saudi-Arabien oder der Türkei sowie anderen undemokratischen Staaten mitfinanzieren.
Angesichts der Manipulationsmöglichkeiten können Trojaner keine gerichtsverwertbaren Fakten liefern, da ihre Anwender diese Daten unkontrolliert manipulieren können. Zudem erhöhen Trojaner das Sicherheitsrisiko aller Datensysteme weltweit, da sie auf Sicherheitslücken in verbreiteten Computerprogrammen zugreifen und diese Lücken im Interesse einer langen Nutzungsdauer ihrer Spähprogramme nicht zum Schutz der Allgemeinheit vor Datendiebstahl an die Ersteller der jeweils lückenhaften Software melden. Eine solche Sicherheitslücke in MS Windows wurde der National Security Agency (NSA der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) von Hackern entwendet und im Trojaner „Wannacry“ zu einer lebensgefährlichen Manipulation von Krankenhaussoftware beispielsweise in Großbritannien missbraucht.
Neben dem unverantwortlichen Einsatz von Trojanern möchte das Land Hessen auch die Verknüpfungssoftware von Palantir einsetzen. Dabei handelt es sich um eine Software, die alle vorhandenen Datenbanken von Polizei und Verfassungsschutz mit allen Daten im Internet verknüpft und somit das – nach den schlimmen Erfahrungen mit der Nazi-Geheimpolizei „Gestapo“ zu Recht festgelegte – Trennungsgebot zwischen Polizei und Geheimdiensten durchbricht. Zudem wird die Firma „Palantir“ dem US-Geheimdienst CIA zugerechnet und ihre Software damit argwöhnisch als mögliche Auslieferung aller damit erschließbaren Daten an die CIA betrachtet, was allerdings aufgrund der Geheimhaltung der Rahmenbedingungen der Nutzung dieser Software in Hessen und später auch in anderen Bundesländern nicht belegbar ist.
Außer den Datenzugriffen bekam das Landesamt für Verfassungsschutz (LfV) zusätzliche Kompetenzen beim Einsatz von Verbindungsleuten. Gerade diese „V-Leute“ sind sowohl beim sogenannten „Nationalsozialistischen Untergrund“ (NSU) wie auch im Mordfall des Kasseler Regierungspräsidenten Walter Lübke ebenso kritisch zu betrachten wie der ehemalige Kasseler V-Mann-Führer Andreas Temme. Ihnen sogenannte „Szene-typische“ Verbrechen zu gestatten, zerstört das Legalitätsprinzip und den Verfassungsgrundsatz der „Gesetzmäßigkeit der Verwaltung“ sehr massiv.
Angeblich auf freiwilliger Basis soll das LfV zudem Anwärter für Beamtenstellen wie auch Beschäftigte in Demokratieprojekten überprüfen, die das Land bezuschusst. Damit kämen die verfassungswidrigen „Berufsverbote“ der 70er Jahre durch die Hintertür einer angeblichen – tatsächlich aber erzwungenen – „Freiwilligkeit“ weist zurück nach Hessen. Zudem würden gerade antifaschistische Demokratieprojekte unter Generalverdacht gestellt und die sogenannte „Hufeisen-Theorie“ eines angeblichen „Extremismus“ von Rechts und Links in Gesetzesform gegossen, die die tatsächliche Realität der Bedrohung durch Neonazis verharmlost und letztlich damit den Faschismus leugnet.
Aufgrund dieser und zahlreicher weiterer Gründe habe ich eine Beschwerde gegen die beiden hessischen Gesetze vor dem Bundesverfassungsgericht eingereicht. Gemeinsam mit weiteren Beschwerdeführerinnen wie der Antifaschistin Silvia Gingold, der von Neonazis unter dem Kürzel „NSU 2.0“ mit dem Tode bedrohten Frankfurter Rechtsanwältin Seda Basax-Yildiz und dem Aufsichtsrat Klaus Landefeld vom weltweit größten Internetknoten in Frankfurt klage ich gegen das HSOG und das VSG. Ähnliche Verfassungsbeschwerden gegen die Polizeigesetze anderer Länder vertritt unser Prozessbevollmächtigter Prof. Dr. Tobias Singelnstein auch gemeinsam mit der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GfF) und der Humanistischen Union (HU) sowie weiteren zivilgesellschaftlichen Organisationen.
Angesichts des rasanten Klimawandels und notwendiger Aktionen Zivilen Ungehorsams ist die Phalanx der Verschärfung des Polizeirechts hin zu immer mehr präventiven Zugriffsmöglichkeiten aufgrund einer angeblich „drohenden Gefahr“ vielleicht kein Zufall. Diese Verschiebung indes führt im Endeffekt zu einer Kriminalisierung von Meinungen und Gedanken anstelle einer Bestrafung von Tagen. Genau das unterscheidet jedoch das Strafrecht der Nationalsozialistischen Gewaltherrschaft von dem rechtsstaatlichen Prinzip der Unschuldsvermutung als Grundlage jedes staatlichen Eingriffs.
Pingback: Alle sind Verfassungsschützer: Mein Vortrag im „Politischen Salon“ der VHS – marburg.news
Pingback: Alle sind Verfassungsschützer: Vortrag im „Politischen Salon“ der VHS – Humanistische Union Marburg