Einführung von Studiengebühren ist doppelter Verfassungsbruch – Schreiben an den Hessischen Staatsgerichtshof

Sehr geehrte Damen und Herren,
angesichts der Festlegung des Artikels 147 der hessischen Landesverfassung sehe ich es als meine staatsbürgerliche Pflicht an, den Staatsgerichtshof von einem geplanten Verfassungsbruch in Kenntnis zu setzen. Auch wenn ich davon ausgehen kann, dass Ihnen der Tatbestand bereits bekannt ist, halte ich es dennoch für mnotwendig, Ihnen meine Betrachtungsweise dazu mitzuteilen.
Dabei kapriziere ich mich nicht etwa auf eine ausgefeilte juristische Argumentation, da ich das für die Aufgabe berufenerer Leute halte, sondern auf die Sicht eines Staatsbürgers mit dem sprichwörtlichen “gesunden Menschenverstand“ und die eines Bürgerrechtlers.
Sicherlich bekannt ist auch Ihnen, dass die Landesregierung ihren Entwurf eines Studienfinanzierungsgesetzes am 12. Juli zur ersten Lesung in den Hessischen Landtag einbringen will. In diesem Gesetzentwurf und der Art seiner Verwirklichung sehe ich gleich einen doppelten Verfassungsbruch.
Ich bitte Sie deswegen, diesen Vorgang staatsrechtlich zu prüfen und – wie es Artikel 147 vorsieht – gegebenenfalls die “Schuldigen“ zu “„bestrafen“.
Trotz der eindeutigen Festlegung in der Landesverfassung zugunsten eines gebührenfreien Unterrichts an Schulen und Hochschulen will der hessische Wissenschaftsminister Udo Corts künftig Studiengebühren erheben. Jeder, der diesem Gesetzz im Hessischen Landtag zustimmt, muss sich darüber im Klaren sein, dass er damit einen Verfassungsbruch begeht.
Artikel 59 der hessischen Landesverfassung räumt dem kostenfreien Unterricht an Schulen und Hochschulen Verfassungsrang ein:
“In allen öffentlichen Grund-, Mittel-, höheren und Hochschulen ist der Unterricht unentgeltlich. Unentgeltlich sind auch die Lernmittel mit Ausnahme der an den Hochschulen gebrauchten. Das Gesetz muß vorsehen, daß für begabte Kinder sozial Schwächergestellter Erziehungsbeihilfen zu leisten sind.“
Zustandegekommen ist diese Landesverfassung Ende 1946 unter dem Eindruck schlimmer Erfahrungen mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Die Nazi-Diktatur begründete ihre Macht auch auf einen Elite-Wahn, der missliebige Menschen ausgrenzte und systematisch vernichtete.
Der “Führer“ konnte seine Macht nur deswegen festigen, weil viele ungebildete und unterprivilegierte Menschen ihm bereitwillig folgten. Zwar haben sich auch gebildete Menschen dem Nazi-Terror untergeordnet oder sogar Karriere im Hitler-Staat gemacht, doch charakterisiert vor allem die Ablehnung von Geistesfreiheit und Intellektuellen dieses Regime. Ich erinnere daran, dass gerade unter den Intellektuellen in Deutschland viele Juden waren.
Angesichts der nationalsosialistischen Terror-Herrschaft war den Müttern und Vätern der hessischen Verfassung klar, wie wichtig der uneingeschränkte Zugang aller Menschen zu Bildung für ein demokratisches Gemeinwesen ist. Deshalb haben sie dem Recht auf kostenfreie Bildung Verfassungsrang eingeräumt.
Die Kostenfreiheit beschränkt Artikel 59 übrigens nicht auf Landeskinder oder EU-Bürger. Jeder, der sich rechtmäßig in Hessen aufhält und dort Hochschulen besucht, genießt dieses Privileg. Auch das ist vor dem Hintergrund der rassistischen Nazi-Diktatur gewiss kein Zufall!
Eine Höher-Festsetzung von Studiengebühren für Nicht-Eu-Bürger, wie sie die Landesregierung plant, verstößt deswegen nicht nur gegen das im EU-Recht festgelegte Diskriminierungsverbot, sondern auch gegen den Geist der hessischen Landesverfassung.
Die dreifache Gebühr für Studentinnen und Studenten aus Nicht-EU-Ländern ist auch politisch kontraproduktiv, investiert doch mit der Ausbildung dieser Menschen die deutsche Gesellschaft in gute Beziehungen zu den künftigen Entscheidungsträgern in deren Herkunftsländern.
Wenn die einheimischen Studentinnen und Studenten eine Gebühr von 500 Euro je Semester zahlen sollen, dann errichtet der Staat damit eine Hürde, die gerade Kinder aus sozial benachteiligten Familien nicht einfach überspringen werden. Dem kann die Gewährung von Darlehen nicht abhelfen, da diese Gelder später zurückgezahlt werden müssen. Diese Rückzahlung ist aber angesichts der derzeitigen Arbeitslosen-Zahlen nicht sicher gewährleistet.
Zudem stellt die Verzinsung der öffentlichen Darlehen mit 7,5 Prozent eine verdeckte Erhöhung der Studiengebühr dar. Faktisch bezahlen Studierende, die ein derartiges Darlehen in Anspruch nehmen, damit mehr als 500 Euro. Zugleich bedeutet das eine Benachteiligung gegenüber Kindern aus begüterten Familien, die diese Zinsen nicht zahlen müssen und deswegen effektiv kostengünstiger studieren. Somit verstößt die geplante Darlehens-Verzinsung auch gegen den Gleichheitsgrundsatz.
Auch die Freistellung von 10 Prozent der Studierenden wegen besonderer Leistungen oder ihres sozialen Engagements kann kein Entschuldigungsgrund für eine Einführung von Studiengebühren sein. Allein eine Begünstigung von Kindern sozial benachteiligter Eltern wäre hier eventuell verfassungskonform.
Im Ergebnis würde Bildung durch Studiengebühren verknappt und verteuert. Mögliche nächste Schritte wären dann eine stufenweise Erhöhung der Gebühren, die Organisation der Fachbereiche als “Profit-Center“ und die Steuerung der Bildungs-Inhalte nach Gesichtspunkten einer kommerziellen Verwertbarkeit. Damit würde die grundgesetzlich garantierte Freiheit von Forschung und Lehre in Frage gestellt.
Außerdem droht nach erfolgreicher Durchsetzung von Studiengebühren auch die Einführung von Schulgeld zumindestens an Weiterführenden Schulen. Genau diese Entwicklung wollten die Autoren der hessischen Landesverfassung mit dem Artikel 59 schon 1946 verhindern.
Die Argumentation, Bildung könne künftig nur noch durch die Erhebung von Studiengebühren finanziert oder auf einem hohen Niveau gehalten werden, ist eine Schutzbehauptung. Tatsächlich hat die Politik in den zurückliegenden Jahren die Ausgaben für die Hochschulen permanent gekürzt. Gleichzeitig hat die Politik die Erhebung von Steuern ohne Not eingeschränkt, um vor allem Vermögende und Unternehmen von Steuern zu entlasten.
Die Behauptung des sogenannten “Gutachters“ Prof. Dr. Christian Graf Pestalozza, durch die Gewährung von öffentlichen Darlehen werde die Erhebung von Studiengebühren verfassungskonform, ist nicht nachvollziehbar. Selbst wenn diese Darlehen ohne Bonitätsprüfung vergeben werden, greifen sie doch erheblich in die Lebensplanung ihrer Nutznießer ein. Schließlich müssten sie gerade dann zurückgezahlt werden, wenn das Studium abgeschlossen ist und die Gründung einer eigenen Familie anstünde. Bevölkerungspolitisch ist die Rückzahlung von Studiengebühren in dieser Phase aber absolut kontraproduktiv.
Da viele Studienanfänger nicht sicher sein können, ob sie nach dem Studium überhaupt in der Lage sein werden, das Darlehen zurückzuzahlen, werden sie sich zumindestens sehr genau überlegen, ob für sie unter solchen Bedingungen überhaupt ein studium in Frage kommt. Diese psychologische Hürde ist wirtschafts- und gesellschaftspolitisch unsinnig, benötigt Deutschland doch vor allem viele gut ausgebildete junge Menschen.
Die Pisa-Studien haben gezeigt, dass in keinem der untersuchten Länder die soziale Herkunft so stark über die weiteren Bildungs-Chancen entscheidet wie in Deutschland. Zur Herstellung einer – auch verfassungsrechtlich gebotenen – Chancengleichheit sind allgemeine Studiengebühren auch deswegen abzulehnen.
Zwar gestattet Artikel 59 der hessischen Verfassung die Erhebung von Schulgeld, „wenn die wirtschaftliche Lage des Schülers, seiner Eltern oder der sonst Unterhaltspflichtigen es gestattet“, doch kann das keine Rechtfertigung des derzeit diskutierten Darlehens-Modells darstellen. Eine Ausstattung auf Darlehensbasis mit Verzinsung schafft keine wirtschaftliche Unabhängigkeit.
Zudem verstößt die Einführung von Studiengebühren gegen bindendes Völkerrecht, das die allmähliche Abschaffung derartiger Gebühren verlangt. Den einschlägigen Artikel 13 im UN-Sozialpakt hat auch die Bundesrepublik unterzeichnet und ratifiziert. Damit ist auch er bindendes Recht sowohl nach dem Grundgesetz wie auch nach Artikel 67 der hessischen Landesverfassung.
Nach alledem komme ich zu dem Schluss, dass es der hessischen Landesregierung nicht ernstlich um eine verfassungskonforme Regelung zur Finanzierung der Hochschulen geht, sondern allein um ein “Outsourcing“ der Kosten für Universitäten und Hochschulen ohne Rücksicht auf die Landesverfassung. Wäre die Landesregierung ernstlich der Ansicht gewesen, die Hochschulen könnten allein durch Studiengebühren finanziell abgesichert werden, dann hätte die rechtlich unangreifbare Möglichkeit bestanden, eine Änderung der Landesverfassung anzustreben. Warum die Landesregierung diese Möglichkeit nicht genutzt hat, darauf gibt Artikel 123 der hessischen Landesverfassung einen Hinweis:
“Bestimmungen der Verfassung können im Wege der Gesetzgebung geändert werden, jedoch nur in der Form, daß eine Änderung des Verfassungstextes oder ein Zusatzartikel zur Verfassung beschlossen wird. Eine Verfassungsänderung kommt dadurch zustande, daß der Landtag sie mit mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt und das Volk mit der Mehrheit der Abstimmenden zustimmt.“
Ministerpräsident Roland Koch und Wissenschaftsminister Udo Corts wissen ganz genau, dass das hessische Volk einer Einführung von Studiengebühren nicht zustimmen würde. Deshalb fürchten sie eine Volksabstimmung darüber wie der Teufel das Weihwasser. Doch allein mit der Zustimmung des Volkes könnten sie die Landesverfassung rechtmäßig abändern.
Stattdessen haben sie den “Juristen“ aus Berlin bemüht, der ihren Verfassungsbruch für verfassungskonform erklärt hat.
Schon die Beauftragung Pestalozzas betrachte ich als Verfassungsbruch. Sie geschah allein mit dem Ziel, Studiengebühren unter Umgehung der Bestimmungen des Artikels 123 durchzusetzen.
Als hessischer Bürger protestiere ich auf das Schärfste gegen diesen Verfassungsbruch. Damit werde ich meiner verbrieften Rechte als Souverän beraubt. Die Landesverfassung darf – wie ihr Artikel 123 festlegt – nicht ohne Zustimmung des Volkes geändert werden.
Mit dem Versuch einer Umgehung dieser Regelung begeht die Koch-Regierung gleich einen doppelten Verfassungsbruch. Ihr Vorgehen muss ich als Putsch gegen den souverän bewerten, der dadurch seiner Mitwirkungs- und Einspruchsrechte entledigt werden soll, um auch verfassungswidrige Wege der Finanzierung von Hochschulen durchzusetzen.
Wenn der Staatsgerichtshof nur einen Rest rechtsstaatlicher Unabhängigkeit genießt, dann muss er das Gesetz zur Einführung von Studiengebühren kassieren!
Schließlich müssen sich Studentinnen und Studenten auch darauf verlassen können, dass sie ein gebührenfreies Studium am ORT Ihrer Immatrikulation gebührenfrei abschließen können, da die Landesverfassung kostenfreien Unterricht an Hochschulen garantiert. Worauf soll sich ein Mensch verlassen können, wenn nicht auf eine Verfassung?
Wer Verfassungsrecht zur Makulatur macht, der verlässt damit jegliche demokratische Grundlage! Wenn der Staat von seinen Bürgerinnen und Bürgern Rechtstreue erwartet, dann müssen die Politikerinnen und Politiker hier mit gutem Beispiel vorangehen! Das gilt umso mehr deswegen, weil sie einen Amtseid auf die Verfassung geleistet haben!
Der Staatsgerichtshof darf nicht dulden, dass die hessische Landesverfassung dem Belieben gutbezahlter “Gutachter“ anheimgestellt wird!
Er muss die Bürgerinnen und Bürger und ihre Partizipationsrechte ebenso schützen wie die sozialen Grundlagen, die die hessische Landesverfassung ihnen garantiert. Verfassungsartikel dürfen nicht nach beliebiger Mode oder aktuellen Anforderungen an finanzielle Regelungen durch Regierung und Parlament zur Makulatur gestempelt werden!
Ich bin guter Hoffnung, dass der Staatsgerichtshof sowohl die Buchstaben wie auch den Geist der hessischen Verfassung ernst nimmt und die derzeitige Landesregierung in ihre Schranken weisen wird. Erfüllen Sie Ihre verfassungsmäßige Aufgabe und schützen Sie die Bürgerinnen und Bürger, das Land, das Recht, die Verfassung und den Sozialen Frieden!
Mit freundlichen Grüßen

Franz-Josef Hanke

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*

*