Verfassungsschutz & Gemeinnützigkeit
Die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder sollen die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ schützen und zukünftig bestimmen, welche Körperschaft zukünftig im Sinne des Steuerrechts gilt. Dazu müssten die Mitarbeiter dieser Ämter fähig und geeignet sein!
1. Freiheitlich demokratische Grundordnung
Der Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ kommt im Grundgesetz an verschiedenen Stellen vor (Art. 10 II, 11 II, 18, 21 II, 73 I Nr. 10 b, 87 a IV, 91).
Dieser Begriff wird im Grundgesetz nicht definiert. Das BVerfG versuchte in seinem Urteil vom 23.10.1952 (1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 12), die Bedeutung der beiden Adjektive und des Substantivs wie folgt zu konkretisieren:
„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter
Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft
eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung
auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes
nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und
der Freiheit und
Gleichheit darstellt.“
Es gibt wohl nur wenige Menschen, die dieser Definition die Zustimmung versagen, so allgemein und ausfüllungsbedürftig sie auch sein mag. Weiter das BVerfG:
„Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:
die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten,
die Achtung vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
die Volkssouveränität,
die Gewaltenteilung,
die Verantwortlichkeit der Regierung,
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
die Unabhängigkeit der Gerichte,
das Mehrparteienprinzip und
die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“
Dagegen kann grundsätzlich nichts eingewandt werden. Wohlwollend betrachtet sollte die Aufzählung im Urteil aus dem Jahr 1952 nicht als abschließend betrachtet werden.
2. Politischer Kampfbegriff
So wie der Begriff der „freiheitliche demokratische Grundordnung“ allerdings seit Jahrzehnten in der Öffentlichkeit und zum Teil in der Praxis der Rechtsprechung verwendet wird, ist er zu einem politischen Kampfbegriff rechter Politiker, der Journaille und des Mainstreams verkommen.
Dieser Kampfbegriff ist im kalten Krieg als Hauptwaffe gegen verbale Widerstände im Inland eingesetzt worden. Er musste herhalten, um das Verbot der KPD und die Durchsetzung der Berufsverbote als eine Erfindung der Sozialdemokratie zu rechtfertigenden.
Der Kampfbegriff in dieser missbräuchlichen Art der Verwendung dient erster Linie der Bekämpfung all derjenigen, die gegen Krieg, Rüstung, Rassismus, Antisemitismus, Neo-Faschismus, Umweltzerstörung, die Umverteilung von unten nach oben sind und sich für die Einhaltung der Grundrechte sowie der Menschenrechte einsetzen.
3. Verfassungsfeindlich
Nach der Lesart der Ämter für Verfassungsschutz sind Körperschaften unter anderem. verfassungsfeindlich, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wenden. Konkret geht es um Organisationen, die sich für die Grund- und Menschenrechte einsetzen.
4. Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit
Nach den „Reform-Plänen“ soll eine verfassungsfeindliche Körperschaft eine solche sein, die in einem der Verfassungsschutzberichte des Bundes und/oder der Länder so eingestuft wird.
Die Gemeinnützigkeit einer Organisation soll damit von den Sichtweisen der Verantwortlichen der bundesdeutschen Verfassungsschutzämter abhängig gemacht werden.
Nur eine von vielen – historischen – Erinnerungen:
Während des Zweiten Weltkriegs hatte Hubert Schrübbers die Ermordung von Juden in Kauf genommen. 1955 wurde er Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz – ein Beispiel für Altnazis in dieser Behörde.
Die braune Vergangenheit des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist bis heute nicht aufgearbeitet. Für andere Bundes- und Landesbehörden gilt das entsprechend (Nazi-Seilschaft im Auswärtigen Amt).
Die Verantwortung für die vielen Alt-Nazis bei den Verfassungsschutzämtern tragen ausgerechnet die Parteien, die fortwährend schrill den Kampfbegriff „FDGO“ verwenden.
Die unmittelbaren und/oder mittelbaren Förderer der faschistischen Terrorgruppe „Nationalsozialistische Untergrund (NSU) beziehungsweise Zwickauer Terrorzelle“, die über mehr als 10 Jahre nichts sehen konnten und wollten, sollen einschätzen dürfen, welche Körperschaft verfassungsfeindlich und damit nicht gemeinnützig ist.
Diese Herrschaften ließen Akten vernichten, um ihre rechtswidrigen Handlungen gegenüber der NSU, der NPD, den JN und den landauf und landab ungestört agierenden Kameradschaften zu vertuschen.
Ausgerechnet diese ehrenwerte „Truppe“ soll über die Existenz von Organisationen und Verbindungen entscheiden dürfen, die sich für die Grund- und Menschenrechte einsetzen.
Das kann nur Empörung, Kopfschütteln und Protest hervorrufen. Politiker – leider sind es nicht wenige, die in der BRD dafür die Verantwortung tragen, sollten ihre Mandate sofort nieder legen.
5. Effektiver Rechtsschutz
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verbietet, den Zugang zu von der Prozessordnung eröffneten Rechtsmitteln in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Das Gebot hat Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Ziel der Neuregelung der Abgabenordnung ist es, die betroffenen Körperschaften existenziell zu eliminieren. Dies geschieht, in dem die Organisationen auf Jahre andauernde Rechtsstreite verwiesen werden, deren Finanzierung nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit kaum mehr möglich sein dürfte. Der organisierte Einsatz für die Grund- und Menschenrechte müßte de facto eingestellt werden. Darum geht es!
Politiker und Parteien, die so etwas planen, sind Gegner der FDGO, auch wenn die Journaille und der Mainstream dies gerne ignorieren möchten.
6. Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit
Ob ein Verfassungsschutzamt der BRD eine Organisation für verdächtig hält, verfassungsfeindlich zu sein, darf nicht zu irgendwelchen Prüfungskompetenzen des Finanzamtes im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft führen.
Wenn die überflüssigen Ämter für Verfassungsschutz nicht über kurz oder lang abgeschafft werden, muss dies jedenfalls so lange gelten, wie die Geschichte der Eingliederung der alten und neuen Faschisten in diese BRD-Behörden nicht grundlegend geklärt ist. Derzeit ist das zweifellos nicht der Fall.
Gegenwärtig besteht jedenfalls ein Anfangsverdacht, dass mehrere Personen, die Ämtern für Verfassungsschutz der BRD angehören oder angehörten, über einen Zeitraum von mehr zehn Jahren eine inländische terroristische Vereinigung unterstützten (§§ 129 I, 129 V). Es nicht wenige Hinweise darauf, dass die in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten vertuscht werden sollen.
Fest steht jedenfalls, dass die Verdächtigen nicht über die Gemeinnützigkeit von Körperschaften sollten entscheiden dürfen.
Schlusswort
Das Jahressteuergesetz 2013 und die darin enthaltene Neuregelung für die Zuerkennung und Beibehaltung der Gemeinnützigkeit darf unter anderem wegen der von mir genannten Gründe nicht in Kraft treten.
Die so genannte „Extremismusklausel“ des Bundesförderprogramms „Toleranz fördern – Kompetenz Steigern“ ist bereits für rechtswidrig erklärt worden (VG Dresden, Urteil vom 25.04.2012 – 1 K 1755/11).
Mit der Änderung des § 51 AO werden dennoch die gleichen Ziele in verschärfter Form weiter verfolgt.
Das ist nicht akzeptabel.
Die Verfassungsschutzämter des Bundes und der Länder sollen die „freiheitliche demokratische Grundordnung“ schützen und zukünftig bestimmen, welche Körperschaft zukünftig im Sinne des Steuerrechts gilt. Dazu müssten die Mitarbeiter dieser Ämter fähig und geeignet sein!
1. Freiheitlich demokratische Grundordnung
Der Begriff „freiheitliche demokratische Grundordnung“ kommt im Grundgesetz an verschiedenen Stellen vor (Art. 10 II, 11 II, 18, 21 II, 73 I Nr. 10 b, 87 a IV, 91).
Dieser Begriff wird im Grundgesetz nicht definiert. Das BVerfG versuchte in seinem Urteil vom 23.10.1952 (1 BvB 1/51, BVerfGE 2, 1, 12), die Bedeutung der beiden Adjektive und des Substantivs wie folgt zu konkretisieren:
„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter
Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft
eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung
auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes
nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und
der Freiheit und
Gleichheit darstellt.“
Es gibt wohl nur wenige Menschen, die dieser Definition die Zustimmung versagen, so allgemein und ausfüllungsbedürftig sie auch sein mag. Weiter das BVerfG:
„Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen:
die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten,
die Achtung vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung,
die Volkssouveränität,
die Gewaltenteilung,
die Verantwortlichkeit der Regierung,
die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung,
die Unabhängigkeit der Gerichte,
das Mehrparteienprinzip und
die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition.“
Dagegen kann grundsätzlich nichts eingewandt werden. Wohlwollend betrachtet sollte die Aufzählung im Urteil aus dem Jahr 1952 nicht als abschließend betrachtet werden.
2. Politischer Kampfbegriff
So wie der Begriff der „freiheitliche demokratische Grundordnung“ allerdings seit Jahrzehnten in der Öffentlichkeit und zum Teil in der Praxis der Rechtsprechung verwendet wird, ist er zu einem politischen Kampfbegriff rechter Politiker, der Journaille und des Mainstreams verkommen.
Dieser Kampfbegriff ist im kalten Krieg als Hauptwaffe gegen verbale Widerstände im Inland eingesetzt worden. Er musste herhalten, um das Verbot der KPD und die Durchsetzung der Berufsverbote als eine Erfindung der Sozialdemokratie zu rechtfertigenden.
Der Kampfbegriff in dieser missbräuchlichen Art der Verwendung dient erster Linie der Bekämpfung all derjenigen, die gegen Krieg, Rüstung, Rassismus, Antisemitismus, Neo-Faschismus, Umweltzerstörung, die Umverteilung von unten nach oben sind und sich für die Einhaltung der Grundrechte sowie der Menschenrechte einsetzen.
3. Verfassungsfeindlich
Nach der Lesart der Ämter für Verfassungsschutz sind Körperschaften unter anderem. verfassungsfeindlich, wenn sie sich aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung wenden. Konkret geht es um Organisationen, die sich für die Grund- und Menschenrechte einsetzen.
4. Feststellung der Verfassungsfeindlichkeit
Nach den „Reform-Plänen“ soll eine verfassungsfeindliche Körperschaft eine solche sein, die in einem der Verfassungsschutzberichte des Bundes und/oder der Länder so eingestuft wird.
Die Gemeinnützigkeit einer Organisation soll damit von den Sichtweisen der Verantwortlichen der bundesdeutschen Verfassungsschutzämter abhängig gemacht werden.
Nur eine von vielen – historischen – Erinnerungen:
Während des Zweiten Weltkriegs hatte Hubert Schrübbers die Ermordung von Juden in Kauf genommen. 1955 wurde er Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz – ein Beispiel für Altnazis in dieser Behörde.
Die braune Vergangenheit des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist bis heute nicht aufgearbeitet. Für andere Bundes- und Landesbehörden gilt das entsprechend (Nazi-Seilschaft im Auswärtigen Amt).
Die Verantwortung für die vielen Alt-Nazis bei den Verfassungsschutzämtern tragen ausgerechnet die Parteien, die fortwährend schrill den Kampfbegriff „FDGO“ verwenden.
Die unmittelbaren und/oder mittelbaren Förderer der faschistischen Terrorgruppe „Nationalsozialistische Untergrund (NSU) beziehungsweise Zwickauer Terrorzelle“, die über mehr als 10 Jahre nichts sehen konnten und wollten, sollen einschätzen dürfen, welche Körperschaft verfassungsfeindlich und damit nicht gemeinnützig ist.
Diese Herrschaften ließen Akten vernichten, um ihre rechtswidrigen Handlungen gegenüber der NSU, der NPD, den JN und den landauf und landab ungestört agierenden Kameradschaften zu vertuschen.
Ausgerechnet diese ehrenwerte „Truppe“ soll über die Existenz von Organisationen und Verbindungen entscheiden dürfen, die sich für die Grund- und Menschenrechte einsetzen.
Das kann nur Empörung, Kopfschütteln und Protest hervorrufen. Politiker – leider sind es nicht wenige, die in der BRD dafür die Verantwortung tragen, sollten ihre Mandate sofort nieder legen.
5. Effektiver Rechtsschutz
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes verbietet, den Zugang zu von der Prozessordnung eröffneten Rechtsmitteln in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Das Gebot hat Verfassungsrang (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
Ziel der Neuregelung der Abgabenordnung ist es, die betroffenen Körperschaften existenziell zu eliminieren. Dies geschieht, in dem die Organisationen auf Jahre andauernde Rechtsstreite verwiesen werden, deren Finanzierung nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit kaum mehr möglich sein dürfte. Der organisierte Einsatz für die Grund- und Menschenrechte müßte de facto eingestellt werden. Darum geht es!
Politiker und Parteien, die so etwas planen, sind Gegner der FDGO, auch wenn die Journaille und der Mainstream dies gerne ignorieren möchten.
6. Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit
Ob ein Verfassungsschutzamt der BRD eine Organisation für verdächtig hält, verfassungsfeindlich zu sein, darf nicht zu irgendwelchen Prüfungskompetenzen des Finanzamtes im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft führen.
Wenn die überflüssigen Ämter für Verfassungsschutz nicht über kurz oder lang abgeschafft werden, muss dies jedenfalls so lange gelten, wie die Geschichte der Eingliederung der alten und neuen Faschisten in diese BRD-Behörden nicht grundlegend geklärt ist. Derzeit ist das zweifellos nicht der Fall.
Gegenwärtig besteht jedenfalls ein Anfangsverdacht, dass mehrere Personen, die Ämtern für Verfassungsschutz der BRD angehören oder angehörten, über einen Zeitraum von mehr zehn Jahren eine inländische terroristische Vereinigung unterstützten (§§ 129 I, 129 V). Es nicht wenige Hinweise darauf, dass die in diesem Zusammenhang begangenen Straftaten vertuscht werden sollen.
Fest steht jedenfalls, dass die Verdächtigen nicht über die Gemeinnützigkeit von Körperschaften sollten entscheiden dürfen.
Schlusswort
Das Jahressteuergesetz 2013 und die darin enthaltene Neuregelung für die Zuerkennung und Beibehaltung der Gemeinnützigkeit darf unter anderem wegen der von mir genannten Gründe nicht in Kraft treten.
Die so genannte „Extremismusklausel“ des Bundesförderprogramms „Toleranz fördern – Kompetenz Steigern“ ist bereits für rechtswidrig erklärt worden (VG Dresden, Urteil vom 25.04.2012 – 1 K 1755/11).
Mit der Änderung des § 51 AO werden dennoch die gleichen Ziele in verschärfter Form weiter verfolgt.
Das ist nicht akzeptabel.
Tronje Döhmer